Suizid-Beihilfe-Unterlassene Hilfeleistung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
tom1980
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 936
Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50

Suizid-Beihilfe-Unterlassene Hilfeleistung

Beitrag von tom1980 »

Hallo. Kleine verständnisfrage: Es ist ja bekannt, dass man nicht wg. beihilfe zum Suizid strafbar sein kann. Laut BGH muss man aber, wenn beim Suizidenten zB Bewusstlosigkeit eingetreten ist, mit Rettungsmaßnahmen beginnen, wenn man ihm bspw. vorher Gift gereicht hat und dieser es selbst genommen hat. Andernfalls ist man nach 323c strafbar. Was aber, wenn man dem Lebensmüden das Gift zur Verfügung stellt und dann den Raum verlässt? Trotzdem 323c??? Obwohl man ja nicht weiß, ob er das Gift wirklich genommen hat und seinen Plan vielleicht aufgegeben hat. Mich würden eure Meinungen interessieren...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Na dann hat man keine Garantenstellung ... ist doch wie "den Strick reichen".
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

der suizidwillige muss den zum tode führenden augenlblick selber in der hand haben, also sich selber zum tod "schubsen"

nach deinem bsp wäre es danach selbstmord
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

es heisst aber doch: den strick reichen und wenn er hängt wieder durchschneiden.
oder ist das eine mindermeinung?
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

Beitrag von BöhserOnkel »

Wäre die Hilfeleistung hier überhaupt zumutbar? Wenn der Täter schon "Beihilfe zum Suizid" leistet dann kann man von ihm doch nicht verlangen den Eintritt des Todes zu verhindern, sonst wäre die Straflosigkeit der Beihilfe zum Selbstmord doch völlig sinnlos.

Der Mörder, der jemanden anschiesst und ihn dann auf der Strasse verbluten lässt macht sich ja auch nicht wegen § 323 c strafbar, oder übersehe ich irgendwas?
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Benutzeravatar
BuggerT
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4405
Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von BuggerT »

Das ganze ist natürlich alles umstritten. Mangels Haupttat ist die Teilnahme am Suizid nicht strafbar. Voraussetzung dafür ist stets, dass (1) die Selbsttötung freiverantwortlich geschieht und (2) der Suizident die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt innehat.
Nach welchen Kriterien sich dei Freiverantwortlichkeit bemisst, ist übrigens ebenfalls streitig.

Sehr streitig ist dann die Frage, inwiefern die straflose Teilnahme am Suizid eines anderen auch eine Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten (insb. §§ 212, 211, 13; 216, 13; 222, 13; 221 I Nr.2 und 323c) ausschließt.

In der Tat vertrat der BGH in einem Fall aus dem Jahre 1984 die Auffassung, dass eine Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten in Betracht kommt. Verliert der Suizident die Tatherrschaft, gehe diese auf den Garanten über, der dann nach allgemeinen Unterlassungsgrundsätzen aus den Tötungsdelikten hafte. Die Strafbarkeit will der BGH jedoch im Einzelfall unter Zumutbarkeitsaspekten ausschließen (vgl BGHSt 32, 367).

Diese Rspr ist aber zu Recht vielfach auf Kritik gestoßen. Nicht zuletzt führt sie zu dem widersinnigen Ergebnis, dass derjenige, der dem Suizident straflos das Tötungsmittel bereitstellte, dann einschreiten muss, wenn es wirkt.

Bei § 323c ist wiederum vieles streitig. Teils wird mE überzeugend vertreten, dass in einem frei verantworteten Suizid schon kein Unglücksfall liegt.


Das dürften mal ein paar wichtige Aspekte gewesen sein. Ansonsten musst du da einfach auf die einschlägigen Kommentierungen und weiterführende Lit. zurückgreifen. Das ist alles (teils heftig) umstritten!


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

das hauptaugenmerk wird auf die "freiverantwortliche willensentscheidung" der suiziden gerichtet sein!
Antworten