Passivlegitimation bei kreisfreier Gemeinde

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Passivlegitimation bei kreisfreier Gemeinde

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Frage: Wenn eine kreisfreie Gemeinde als Landratsamt fungiert, muss dann die Klage z.B. wegen Ablehnung der Baugenehmigung gegen das Land als Rechtsträger gerichtet werden oder bleibts beim Grundsatz, dass eine Gemeinde immer ihr eigener Rechtsträger ist???

Systematisch kann es meiner Ansicht nur 1. Möglichkeit sein, dann wäre aber die gerade gelesen Hemmer-Methode mal wieder fürn Arsch.... :-x
BöhserOnkel
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Re: Passivlegitimation bei kreisfreier Gemeinde

Beitrag von BöhserOnkel »

Ryan21232 hat geschrieben:dann wäre aber die gerade gelesen Hemmer-Methode mal wieder fürn Arsch.... :-x
Sag bloss... :D
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Beitrag von Baron »

soweit ich mich erinnern kann, ist immer die gemeinde dran.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja wie? Ich bin fundierte ANtworten von dir gewöhnt....also bitte was mit Substanz :) mein Argument wieso es nicht so sein dürfte, kennst du ja:
Zwar befinden wir uns an sich auf der Seite der mittelbaren Staatsverwaltung, aber wenn die Gemeinde als LRA tätig wird, ist dies nur formal so. Technisch handelt doch die unmittlebare Verwaltung.....damit wär Klagegegner der Freistaat.....

#-o
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Beitrag von Baron »

meine antwort wäre 78 I nr 1 VwGO.

wer hat den va erlassen ? --> gemeinde.

ist eine gemeinde eine selbständige körperschaft ? --> ja (ich glaube im 1 GO steht das).

ergebnis -> 78 I nr. 1 VwGO. gemeinde ist passivlegitimiert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jetzt bin ich aber enttäuscht...klar gehts um 78 I Nr. 1....soweit die Gemeinde
als gebietskörperschaft im eigenen oder übertragenen WK handelt, ist diese auch passivlegitimiert.

Bei meiner Frage handelt sie aber als LRA, da kreisfrei. Gleiches Problem hast du entsprechend bei ner Großen Kreisstadt.
Und beim LRA (auch als Ausgangsbehörde iSv 78 I Nr. 1) ist Rechtsträger der Freistaat.....

??
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Beitrag von Baron »

Ryan21232 hat geschrieben:Jetzt bin ich aber enttäuscht...klar gehts um 78 I Nr. 1....soweit die Gemeinde
als gebietskörperschaft im eigenen oder übertragenen WK handelt, ist diese auch passivlegitimiert.

Bei meiner Frage handelt sie aber als LRA, da kreisfrei. Gleiches Problem hast du entsprechend bei ner Großen Kreisstadt.
Und beim LRA (auch als Ausgangsbehörde iSv 78 I Nr. 1) ist Rechtsträger der Freistaat.....

??
die gemeinde handelt NIE als LRA, da LRA eine staatsbehörde ist und die gemeinde IMMER (egal, ob eWk oder üWk) eine selbständige körperschaft.
schaue mal in den 9 I 1 GO iVm 6 II GO rein : die kreisfreie gemeinde erfüllt bla-bla, die sonst vom LRA erfüllt werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also jetzt aber....davon sprech ich doch die ganze Zeit.
Natürlich IST die Gemeinde nich LRA, sondern übernimmt dessen Funktion.
Es geht auch nicht um ü oder e WK, sondern um die Sonderstellung einer kreisfreien Gemeinde.

Tieferer Sinn ist doch, dass diese Gemeinden wegen der Größe dazu in der Lage sind. Wenn das LRA handeln würde (bei kreisangehöriger Gemeinde z.B. bei ner Baugenehmigung) wäre der Freistaat richtiger Beklagter nach § 78 I, richtig? Handelt jetzt die kreisfreie Gemeinde anstelle des LRA, ist es doch in Erfüllung dieser Aufgabe (so wie das LRA es bei einer kreisangehörigen Gem.) Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, so dass auch hier Beklagter der FS sein muss.....verstehst du was ich meine?
Ist doch an sich logisch, oder nicht?
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Beitrag von Baron »

Es geht auch nicht um ü oder e WK, sondern um die Sonderstellung einer kreisfreien Gemeinde.
genau darum geht es. JEDE aufgabe der gemeinde lässt sich in den üWk oder den eWk einordnen. eine kreisfreie gemeinde hat z.B. 2x eWk und 3x üWk (also insgesamt 5 wirkungskreise, für die sie immer SELBER verantwortlich ist)
Wenn das LRA handeln würde (bei kreisangehöriger Gemeinde z.B. bei ner Baugenehmigung) wäre der Freistaat richtiger Beklagter nach § 78 I, richtig?
ja. ganz richtig.
Handelt jetzt die kreisfreie Gemeinde anstelle des LRA, ist es doch in Erfüllung dieser Aufgabe (so wie das LRA es bei einer kreisangehörigen Gem.) Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, so dass auch hier Beklagter der FS sein muss.....verstehst du was ich meine?
Ist doch an sich logisch, oder nicht?
ich verstehe schon was Du meinst :)
eine gemeinde ist aber nie NIE teil der unmittelbaren staatsverwaltung.
sogar in den fällen der 59 I, II BayBO ist IMMER die gemeinde passivlegitimiert, obwohl sie die ursprünglich staatliche aufgaben erfüllt.
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Beitrag von Baron »

warte bis Kritschgau da ist. der wird ausflippen, wenn Du die gemeinde dem staatsapparat zuordnest :)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn die Gemeinde den VA erlässt bzw. nicht erlässt und zum Erlass zuständig ist, ist sie passivlegitimiert. Fertig aus. Hätte, wäre, wenn... das interessiert alles nicht. Wäre ja auch völlig unsinnig, wenn ich beispielsweise den Freistaat auf Erlass einer Baugenehmigung verklagen würde bzw. müsste, für deren Erlass er aber überhaupt nicht zuständig ist. Wie soll das denn funktionieren? Oder auch im Fall der Anfechtungsklage. Was geht den Freistaat ein VA an, den irgendeine kreisfreie Stadt erlassen hat?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

=D> je größer die Schrift wird umso mehr überzeugen mich die nicht vorhandenen Argumente :D

Ich muss ja jetzt nicht nochmal alles erzählen.
Deine Aussage überzeugt mich schon deshalb nicht, da auch das LRA janusköpfig ist, d.h. sowohl als Kreisbehöre oder Staatsbehörde tätig werden kann.
Wenn nun nicht das LRA (als Staatsbehörde) tätig wird, sondern wegen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde diese anstelle des LRA tritt, so muss diese darum auch als Staatsbehörde tätig werden....

Ich geb zu, vielleicht lieg ich megamäßig daneben, aber dann überzeug mich argumentativ...soll auch kein persönlicher Affront sein, aber so schlecht bin ich nicht, dass mich kein Argument überzeugt [-X
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ryan21232 hat geschrieben:Deine Aussage überzeugt mich schon deshalb nicht, da auch das LRA janusköpfig ist, d.h. sowohl als Kreisbehöre oder Staatsbehörde tätig werden kann.
Ja. Das ist bei der Gemeinde aber eben gerade nicht der Fall.
Wenn nun nicht das LRA (als Staatsbehörde) tätig wird, sondern wegen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde diese anstelle des LRA tritt, so kann diese natürlich auch als Staatsbehörde tätig werden.
NEIN! Die Gemeinde kann niemals ALS Staatsbehörde tätig werden. Sie ist und bleibt Gemeinde und nicht Teil des Staates!
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Beitrag von Baron »

Ryan21232 hat geschrieben:=D> je größer die Schrift wird umso mehr überzeugen mich die nicht vorhandenen Argumente :D

Ich muss ja jetzt nicht nochmal alles erzählen.
Deine Aussage überzeugt mich schon deshalb nicht, da auch das LRA janusköpfig ist, d.h. sowohl als Kreisbehöre oder Staatsbehörde tätig werden kann.
ach verdammt... ich habe gedacht, dass es bei Dir mit der schrift funktionieren würde :)


für das LRA gibt es ja auch eine vorschrift, die die janusköpfigkeit regeln (37 LKrO.... oder war das 31).
für die gemeinden aber gerade nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sag mal red ich Kisuhuaheli?

Wo steht das??"!!! Wieso soll das so sein.....du wiederholst jetzt was ´the Baron schon 5 mal gesagt hat...einfach so ohne Grund...ich bin durchaus in der Lage ein Argument oder ne Gesetzesbeleg zu akzeptieren......

Ich kenne durchaus unseren zweistufigen Verwaltungsaufbau :-x
Sorry, aber wenn du mir nicht helfen willst oder kannst, dann spar dir unnötige Wiederholungen......

Ich argumentier jetzt mal selbst dagegegen:

Nach § 6 II iVm 9 GO übernimmt die kreisfreie Gemeinde nur die Aufgaben einer Staatsbehörde, was aber nichts an deren Stellung im zweigleisigen Verwaltungsaufbau ändert.

Aber wieso ist das zwingend?
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