Würdet ihr den Geschäftsherrn auch dann von seiner Haftung freisprechen wenn keine Hinweise/Ausführungen bzgl. der Auswahl oder Überwachung im SV enthalten sind? Grdsl. muss der Geschäftsherr sein Unverschulden beweisen, was aber wenn der Vorfall so banal ist, dass ein Nachweis der Entlastung des Geschäftsherrn m.E. irrsinnig wäre:
Im Fall ist ein Mitarbeiter auf dem Weg zum Geschäftsherrn (demnach bei Verrichtung seiner Tätigkeit) und ist beim Gehen auf dem Fußweg unachtsam, sodass er dabei ein Kind anrempelt, welches sich verletzt.
Ich bin der Meinung, der Geschäftsherr braucht hier nichts vorzutragen um sich zu entlasten. Arg. Wie weit soll die Aufsichtspflicht/Überwachung bzw. sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter gehen?!
Wie seht ihr die Sache? Der SV gibt nichts bzgl. eines Entlastungsvortrags oder anderen Hinweisen hinsichtlich einer mangelhaften oder mangelfreien Auswahl des Mitarbeiters her.
§ 831 I S.2 Exkulpation des Geschäftsherrn
Moderator: Verwaltung
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Wenn der Sachverhalt nichts hergibt, dann ist gewöhnlich "alles ok"; heißt: Der geschäftsherr kann sich nicht nach 831 I 2 exculpieren. das ist der Grundsatz. Aber hier würde ich evtl. doch eine Exculpation ansprechen, weil das Anrempeln eher in die Kategorie "allg. Lebensrisiko" fällt und dies jedem einmal passieren kann. Ob der GH dafür haften soll wage ich zu bezweifeln.... Dies ist jetzt aber nur eine spontane Überlegung, lasse mich da gerne belehren!