Frage zu Minderung im Kaufrecht (Medicus, Grundwissen z. BR)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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famulus
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Frage zu Minderung im Kaufrecht (Medicus, Grundwissen z. BR)

Beitrag von famulus »

Hallo,
ich bin momentan dabei, den kleinen Medicus durchzulesen und bin auf einen mir unverständlichen Absatz gestoßen.
Thema ist Minderung bei Sachmängeln im KV. Es steht geschrieben:

"(4) Der Käufer darf nicht statt des Rücktritts die Minderung nach § 441 wählen. Diese allein steht dem Käufer zur Verfügung, wenn die Pflichtverletzung durch den Verkäufer unerhelblich ist, §§ 323 V 2, 441 I 2." (Medicus, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 6. Auflage, S. 75)

Meinem Verständnis nach steht der 1. Satz klar im Widerspruch zum Wortlaut in § 441 I 1 BGB. Der 2. ist dann das genaue Gegenteil von § 441 I 2 BGB. :-k
Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Wie ist die Passage denn gemeint?

Danke.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Es geht wohl darum, dass der Rücktritt, anders als die Minderung, bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Ganz einfach ;)...
"Also hopphopp!"
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Richtig. Die Vss von Rücktritt & Minderung sind gleich (Wortlaut: "...statt...") bis auf die Erheblichkeit des Mangels. Beim Rücktritt muss der Mangel erheblich sein, bei der Minderung nicht.
Ehrlich gesagt habe ich auch LANGE gebrauch, um das einigermaßen zu verstehen...
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famulus
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Beitrag von famulus »

Besten Dank - die Formulierung kommt mir schon relativ missverständlich vor. Nun ergibt sie aber auch für mich Sinn. :)
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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