§ 278 - "gesetzlicher Vertreter"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 278 - "gesetzlicher Vertreter"

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

wie habe ich denn den Begriff des "gestzlichen Vertreters" in § 278 S.1 zu verstehen ? Bedeutet das, dass die Vorschrift für den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter nicht gilt (z.B. für einen Prokuristen)? Oder ist das deshalb gleichgültig, weil der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter sowieso meistens Erfüllungsgehilfe ist ?

Sind andere Fälle denkbar wo es sich auswirkt, dass S.1 ausdrücklich nur vom "gesetzlichen" Vertreter spricht ?

*edit*: der Palandt sagt, dass es ein gesetzlicher Vertreter sein muss;

Ist ein Prokurist als Organ zu bewerten, so dass die §§ 31, 89 BGB anwendbar sind ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

...die Sache hat sich erledigt:

Ein Prokurist ist in "besonderen Fällen" ein "besonderer Vertreter" i.S.d. § 30 BGB und in diesem Fall dann auch "verfassungsmäßiger Vertreter" i.S.d. § 31, womit dann wiederum die §§ 31,89 anwendbar wären :D .
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