Hallo,
wie habe ich denn den Begriff des "gestzlichen Vertreters" in § 278 S.1 zu verstehen ? Bedeutet das, dass die Vorschrift für den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter nicht gilt (z.B. für einen Prokuristen)? Oder ist das deshalb gleichgültig, weil der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter sowieso meistens Erfüllungsgehilfe ist ?
Sind andere Fälle denkbar wo es sich auswirkt, dass S.1 ausdrücklich nur vom "gesetzlichen" Vertreter spricht ?
*edit*: der Palandt sagt, dass es ein gesetzlicher Vertreter sein muss;
Ist ein Prokurist als Organ zu bewerten, so dass die §§ 31, 89 BGB anwendbar sind ?
§ 278 - "gesetzlicher Vertreter"
Moderator: Verwaltung