Pfändung bei falschem Schuldner

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Pfändung bei falschem Schuldner

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielleicht hat jemand eine Idee?!

Folgendes Problem tauchte in meiner Anwaltsstation auf:

Kontopfändung bei jemandem, der gar nicht Schuldner ist - er heißt nur genauso wie der Schuldner und wohnt auf der gleichen Straße, allerdings unter anderer Hausnummer. Auch das Geburtsdatum stimmt nicht überein. Unser "Nichtschuldner" hat auch keinerlei Schreiben (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid o.ä.) erhalten.

Wie gehe ich am besten vor - Erinnerung einlegen gegen die Pfändungsmaßnahme? Ist man auch als "Nichtschuldner" erinnerungsbefugt?

Oder eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben? Nach meiner Auffassung ist die Vollstreckungsmaßnahme bereits nichtig, da sie sich gar nicht gegen den Mandanten richtet, sondern gegen den richtigen Schuldner.

Oder liege ich komplett falsch?

Dann noch eine praktische Frage - wenn der der Mandant nicht der Schuldner ist, wie konnte dann überhaupt eine Pfändung seines Kontos erfolgen - wie kommt der Gläubiger an die Kontonummer - oder benötigt man die bei der Kontenpfändung nicht. Reicht es aus, wenn der Gläubiger nur "das Konto des Schuldners xy bei der A-Bank" pfändet? Muss das Konto nicht genau benannt werden?


Bin dankbar für jeden Hinweis!
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Also ich versuchs mal: Der Nichtschuldner hat nur dann das für § 766 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich auf eine drittschützende Verfahrensnorm berufen kann. Entscheidend ist hier also, welche Norm dies sein könnte.... Ich weiß, nicht sehr ergiebig meine Antwort. Aber vielleicht hilft es dir als Einstieg... O:)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Erinnerungsbefugnis liegt für einen Dritten immer vor, wenn er zu Unrecht als Vollstreckungsschuldner behandelt wird!

Vollstreckungserinnerung ist also der richtige Rechtsbehelf. Für eine Klage würde wohl das Rechtschutzbedürfnis fehlen, da die Erinnerung einfacher und kostengünstiger ist.

Und noch was: Die Klage wäre auch unbegründet, da bei der Forderungspfändung immer nur die behauptete Forderung gepfändet wird. Auch wenn die Forderung nicht besteht, ist die Pfändung nicht nichtig, sondern "geht ins Leere" - das ist nicht dasselbe!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, vielen Dank! Ich habe mich heute mal etwas intensiver mit dem Thema beschäftigen können. Werde dann mal einen Erinnerungsschriftsatz entwerfen...

Grüße,
Jumali
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