kann man wegen anstiftung zur einfachen brandstiftung am eigenen haus strafbar sein, eigentlich nicht,oder?
wo aber steige ich bei der prüfung der anstiftung aus?
(der haupttäter ist wegen einfacher brandstiftung strafbar)
anstiftung zur brandstiftung am eigenen haus?
Moderator: Verwaltung
- Motte
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Also, man kann ja dann davon ausgehen, dass der Angestiftete die Einwilligung des Anstifters hat, d.h. man steigt auf der Rechtswidrigkeitsebene aus (falls keine ausdrückliche Einwilligung "du darfst" auch durch konkludente Einwilligung). Für den Anstifter liegt dann auch keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat mehr vor. Allerdings kommen ja dann alle anderen Delikte außer §306 in Frage.
Allerdings habe ich jetzt selber noch eine Frage dazu. Wenn der Angestiftete nichts von der Einwilligung weiß, dann macht er sich aus §306 I Nr.1 strafbar. Für den Anstifter selber liegt dann zwar eine teilnahmetaugliche Haupttat vor, aber er ist dann selber gerechtfertigt (durch seine eigene Einwilligung). Oder kann ich schon im TB sagen, dass zwar eine rechtswidrige Tat des Angestifteten vorliegt, allerdings diese (bzgl. der fremdheit) keine taugliche Haupttat ist?!?!!?
Allerdings habe ich jetzt selber noch eine Frage dazu. Wenn der Angestiftete nichts von der Einwilligung weiß, dann macht er sich aus §306 I Nr.1 strafbar. Für den Anstifter selber liegt dann zwar eine teilnahmetaugliche Haupttat vor, aber er ist dann selber gerechtfertigt (durch seine eigene Einwilligung). Oder kann ich schon im TB sagen, dass zwar eine rechtswidrige Tat des Angestifteten vorliegt, allerdings diese (bzgl. der fremdheit) keine taugliche Haupttat ist?!?!!?
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Ja. Aber wie ich oben schon sagte, liegt ja schon gar keine teilnahmetaugliche Haupttat mehr vor (wenigstens bei §306, der ja ein Eigentumsdelikt ist) und in den der Besitzer problemlos einwilligen kann.0degree hat geschrieben:Könnte man dann nicht die Anstiftung daran scheitern lassen, dass der "Anstifter" (Einwilligende) keine rechtswidrige Haupttat wollte?!
Re: anstiftung zur brandstiftung am eigenen haus?
Unter eigenem Haus würde ich in der Regel ein Wohnhaus verstehen und dann sind beide strafbar, § 306 a StGB.katjaa hat geschrieben:kann man wegen anstiftung zur einfachen brandstiftung am eigenen haus strafbar sein, eigentlich nicht,oder?