BITTE HELFT MIR!! Frage zu Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 125 HGB (oHG)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

BITTE HELFT MIR!! Frage zu Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 125 HGB (oHG)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo lieber Forum-Nutzer,

da ich im Gegensatz zu den meiten von Euch nicht Jura, sondern BWL und VWL studiert habe, (und das Recht-Vordiplom auch schon sooo lange her ist...), kämpfe ich zur Zeit mit den Tücken des HGBs. Ich unterrichte an einem Wirtschaftsgymnasium in BW BWL und VWL und eben zurzeit (zum ersten Mal) das Thema Existenzsgründung und Rechtsformen.

Heute habe u.a. den § 125 HGB durchgesprochen und konnte folgende Schülerfrage nicht beantworten: "Angenommen ein Gesellschafter wurde von der Vertretung der oHG ausgeschlossen und dies wurde auch im Handelsregister eingetragen. Nun kauft dieser aber dennoch für die oHG einen neuen Lieferwagen. Ist der Kaufvertrag gültig? Wer muss für die Verbindlichkeiten haften?"

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte, sonst stehe ich am Freitag blöde da, denn ich habe gesagt, ich mache mich schlau...

Grüße und 1.000 Dank!! ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sehr geehrte Frau Schroeter, der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam (§ 177I BGB=bei Genehmigung durch die Gesellschaft wird er wirksam). Die Gesellschaft wird nur verpflichtet, wenn der GesTer Vertretungsmacht hatte. Dies ist hier nicht der Fall, da die Vertr nach 125 I HGB wirksam ausgeschlossen wurde. Der GesTer haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht, 179 BGB.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Luca,

esrtmal vielen Dank für die prompte Antwort.
Nur, damit ich nichts falsches weitersage: wenn die anderen Gesellschafter dem Kaufvertrag widersprechen wird dieser nichtig und der von der Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter muss mit "seinem" Vertragspartner alleine Schadensersatzansprüche klären. Eine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises besteht nicht mehr, da Vertrag nichtig?

Stimmt das so?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

die anderen Gester müssen dem Kaufvertrag gar nicht widersprechen, er ist schon (schwebend) unwirksam (=nichtig). Also entsteht gar keine Verpflichtung f d Gesellschaft. Der Gester hafter nach 179 BGB
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