AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel
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AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel
Cooler Threadtitel oder?
Mein Problem ist weniger cool, wohl eher ein Anfängerproblem das sich in der Examensvorbereitung an und für sich garnicht mehr stellen sollte, aber vielleicht antwortet mir ja doch jemand:
Angenommen in einem Anweisungsfall (A überweist über seine Bank B Geld aus einer KV-Schuld an C) und sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis sind unwirksam.
Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist.
Nur was ist dann die Anspruchsgrundlage? 812 I S. 1 Alt. 1 BGB doch eher nicht weil C ja nicht durch Leistung der Bank sondern durch Leistung des A (Anweisung) den Auszahlungsanspruch gegen seine Bank erlangt hat... Oder geht das hier doch indem man einfach beim Merkmal "durch Leistung" im Anspruch B-C auf die Leistung von A abstellt?
Un wo diskutiere ich in der Prüfung dann, ob die Direktkondiktion im konkreten Fall überhaupt möglich ist? I. Anwendbarkeit?
Komme da irgendwie nicht drauf, vieleicht seh ich auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht
Mein Problem ist weniger cool, wohl eher ein Anfängerproblem das sich in der Examensvorbereitung an und für sich garnicht mehr stellen sollte, aber vielleicht antwortet mir ja doch jemand:
Angenommen in einem Anweisungsfall (A überweist über seine Bank B Geld aus einer KV-Schuld an C) und sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis sind unwirksam.
Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist.
Nur was ist dann die Anspruchsgrundlage? 812 I S. 1 Alt. 1 BGB doch eher nicht weil C ja nicht durch Leistung der Bank sondern durch Leistung des A (Anweisung) den Auszahlungsanspruch gegen seine Bank erlangt hat... Oder geht das hier doch indem man einfach beim Merkmal "durch Leistung" im Anspruch B-C auf die Leistung von A abstellt?
Un wo diskutiere ich in der Prüfung dann, ob die Direktkondiktion im konkreten Fall überhaupt möglich ist? I. Anwendbarkeit?
Komme da irgendwie nicht drauf, vieleicht seh ich auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Re: AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel
Hast du da ein konkretes Beispiel für die fehlende Schutzwürdigkeit?Kommt nämlich immer sehr auf den Einzelfall an.BöhserOnkel hat geschrieben: Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist
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Re: AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel
BGH nimmt fehlende Schutzwürdigkeit und damit Möglichkeit einer Direktkondiktion an, wenn D unentgeltlich erworben hat oder noch keine Dienstleistung erbracht hat. Begründet wird das vor allem mit der Wertung aus §§ 816 I S. 2, 822 BGB.alex011 hat geschrieben:Hast du da ein konkretes Beispiel für die fehlende Schutzwürdigkeit?Kommt nämlich immer sehr auf den Einzelfall an.BöhserOnkel hat geschrieben: Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist
Aber § 812 I 1 2. Alt würde ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion scheitern, denn C hat ja durch Leistung erlangt, nur eben nicht von B, sondern von A... Man kann einen Gegenstand doch nicht gleichzeitig durch Leistung und auf sonstige Weise erlangen oder?tom1980 hat geschrieben:Ich würde es so lösen, dass ich es iRd Leistung nach Alt.1 anspreche, dann aber ablehne und dann die 2.Alt prüfe - in sonstiger Weise. Wie das mit dem Doppelmangel reinkommt weiß ich allerdings grad nicht...
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Wenn du vielleicht meinst, dass C unentgeltlich erworben hat, dann würde tatsächlich die Subsidiarität der NLK nicht gelten. DAnn prüfst du einfach den § 812 I 1 Alt. 2 und sagst am Schluss, dass trotz Vorliegen einer vorrangigen Leistungsbeziehung hier eine Direktkondiktion möglich ist, weil kein Einwendungsverlust des C ggü. A möglich ist.
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Nein, C ist der Dritte, der das Geld über B durch Leistung des A (Anweisung an B) unentgeltlich erlangt.alex011 hat geschrieben:Ähm, der D ist dann der Dritte, an den der C das Geld verschenkt, oder?
Wieso sollte da der C weniger schutzwürdig sein?
@alex011
Das heisst also, im Verhältnis zwischen B-C hab ich dann einen Fall von Alt. 2 obwohl das Geld ja durch Leistung von A erlangt wurde? Oder kann B dann mit der Leistungskondiktion gegen C vorgehen, wobei die Leistung dann eben die Leistung von A ist? mit anderen Worten: Setzt das Merkmal "durch Leistung" in jedem Fall voraus, dass die Leistung gerade vom Bereicherungsgläubiger erbracht wurde oder genügt in diesem Fall die Leistung eines anderen (hier des A)?
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