[§ 25 I (2)] Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Beihilfe?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Lacan
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[§ 25 I (2)] Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Beihilfe?

Beitrag von Lacan »

Bsp.:

B will auf C mit einem Schrotgewehr schießen, um diese zu verletzen, nicht aber zu töten. A erklärt sich dazu bereit die Waffe samt Munition zu besorgen. Er übergibt aber eine mit Bleischrot geladene Waffe, was B nicht weiß, weil er will, dass C getötet wird.

Bei diesem schematischen Sachverhalt prüft man nun die Tathersschaft des B und sagt mit der hM, dass der Strafbarkeitsmangel des Vordermanns B (fehlender Tötungsvorsatz) die Tatherrschaft indiziert. Der Verletzungsvorsatz des B soll die Werkzeugeigenschaft nicht ausschließen.

Nun prüft AS eine korrespondierende Überlegenheit des A und bejaht die, weil dem A ja klar war, dass die Waffe mit tödlicher Mun geladen war. Die Zurechenbarkeit soll mit einem Zitat aus Wessels/Beulke (AT 536) authorisiert auch nicht ausgeschlossen sein, wenn sich die Mitwirkung des Hintermanns auch als Beihilfe darstellte, sofern es von dessen Verhalten abhängt, ob es überhaupt zur Tatbestandsverwirklichung kommt.

Ich meine, dass man danach die Zurechenbarkeit gerade (wegen des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten?) ausschließen müsste, weil eine "Überlegenheit" des A eine rein theoretische ist bzw weil nicht von ihm allein abhängt, ob C getötet wird oder nicht. Denn wer ein Gewehr überreicht bekommt, überprüft für gewöhnlich die Munition und vertraut nicht einfach. Es ist grob fahrlässig, ein geladenes Gewehr von irgend jemandem einfach zu übernehmen.

Wo kämen wir hin, wenn jeder (auch nur täuschungsbedingte) Wissensvorsprung des Hintermannes zu totalen Unzurechnungsfähigkeit bzw Unzuständigkeit des Vordermannes führt?

Hierzu propagiere ich gegen die hM Jakobs, GA 1997, 553 ff.:
Entgegen der nahezu einhelligen Lehre komme es auf die subjektive Seite des Hintermanns nicht an. Bei der mittelbaren Täterschaft handele es sich vielmehr um eine Zuordnungsform, eben um die Zuständigkeit des mittelbaren Täters für die Unzuständigkeit des Werkzeugs (572). Irgendein Wille, andere zu lenken, ist (...) eine gesellschaftlich bedeutungslose individuelle Befindlichkeit, und auch das solchem Subjektivem objektiv Korrespondierende (das Gelingen der Lenkung) hat per se keine Bedeutung (572).

Entschuldigt bitte die nächtliche Störung, aber: Wie grenzt ihr zwischen mittelbarer Täterschaft oder Beihilfe ab?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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