Gedanken könnte man sich noch über das Problem der bewegbare Gegenstände machen.
Schon mal über Aluminiumaktien, äh, 224 I Nr. 5 nachgedacht?
Mein Ausbilder hätte auf solche Mätzchen gepfiffen: Da wurde der Vermerk auf einem Formular mit Kreuzchen erledigt. Mehr ist doch pillepalle. Warum was angeklagt wird, ergibt sich aus dem (guten) Anklagesatz.
Ach ja? Da steht dann ja sinngemäß drin, dass ein Typ mit dem Kopf gegen die Tür geknallt wurde, vorsätzliche KV. Wenn Dein Ausbilder den zuständigen Amtsrichter als Brieffreund gewinnen will, soll er das ruhig so machen.
Lass uns doch ansonsten bitte beizeiten wissen, wie deine Examensklausur im Strafrecht, gelöst nach der Pillepalle-Ankreuzmethode, ausgefallen ist.
Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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@Volki:
Also ob ein "Türknallen" das Leben gefährdet, wage ich zu bezweifeln!
Außerdem ergibt sich aus der Akte eigentlich, dass die ganze Show wahrscheinlich total übertrieben dargestellt wird, deswegen würde ich auhc so gerne auf 223 kommen, aber mal schauen ...
schlafkatze hat geschrieben:der gemeine referendar soll sich doch nicht auf's praktische jura-leben vorbereiten, sondern auf sein 2. examen ... da muß man den müll auch hinschreiben ...
In den Stationen wird man auf's Examen vorbereitet?
Schön wär's ja...
Volki hat geschrieben:Lass uns doch ansonsten bitte beizeiten wissen, wie deine Examensklausur im Strafrecht, gelöst nach der Pillepalle-Ankreuzmethode, ausgefallen ist.
Ich dachte, hier ging's um eine Praxisaufgabe. In NRW soll man in den Stationen die praktische Tätigkeit kennen lernen. Und so wie ich es erlebt habe, werden keine umständlichen Vermerke in dem o.g. Stil verfasst.
Natürlich laufen Klausuren anders - das bestreite ich gar nicht.
Übrigens @ Bluebird: Leg dir doch mal den Tröndle/Fischer zu! In der Bücherei an der Zweigertstr. (du bist doch Essener?) bekommt man eingeschweißte Vorauflagen zum halben Preis. Hab damals 30 € für den T/F bezahlt.
Natürlich ein bisschen Türenknallen sicher nicht, viel Türenknallen sicher, viel Türenknallen theatralisch gemeint vielleicht dann wieder nicht, was weiß ich denn, was in deiner Akte steht?
[Guter Vorsatz]Ich will Leuten in Zukunft keine konkreten Ratschläge mehr zu abstrakten Sachverhaltsschilderungen geben.[/Guter Vorsatz]
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Auslegeware hat geschrieben:Wüßte nicht, was dagegen spricht, wenn du was anderes annimmst. Du bist doch die Anklägerin und würdigst die Rechtslage.
Das andere sind "nur" Erwägungen der "Hilfsbeamten".
Nanana... Die nennen sich jetzt doch "Ermittlungspersonen". Klingt doch auch gleich viel wichtiger und nicht so Hiwi-mäßig, oder?
Da mihi (=StA) factum, dabo tibi (=Hilfsbeamte und andere Beteiligte) ius. Sehe ergo auch nicht, warum man sich mit unzutreffenden Rechtsansichten der Polizei auseinandersetzen muss.
Ich hatte letztens eine Akte, die mir von der Polizei als gewerbsmäßiger Bandendiebstahl "verkauft" wurde... Es waren 2 Personen beteiligt, es handelte sich um einen Diebstahl, und der eine Beschuldigte ist noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten...
Soviel zu dem Thema
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 16. März 2006, 23:47, insgesamt 1-mal geändert.
Philipp22 hat geschrieben:Da mihi (=StA) factum, dabo tibi (=Hilfsbeamte und andere Beteiligte) ius. Sehe ergo auch nicht, warum man sich mit unzutreffenden Rechtsansichten der Polizei auseinandersetzen muss.
So war der Satz wohl eher nicht gemeint . Aber durchaus auch interessant .
Philipp22 hat geschrieben:Da mihi (=StA) factum, dabo tibi (=Hilfsbeamte und andere Beteiligte) ius. Sehe ergo auch nicht, warum man sich mit unzutreffenden Rechtsansichten der Polizei auseinandersetzen muss.
jetzt zieht doch nicht die arme polizei in den schmutz. die jungs haben das doch nie gelernt, woher sollen die das denn wissen.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen. j 20.07.07
@Volki:
War nicht böse gemeint! Bin ja dankbar für alle Tipps!
@Manolaw:
Ja, den Tröndle habe ich, aber auch daraus ging nicht hervor wie das jetzt mit der Tür zu behandeln ist!
Na ja, werd mir mal kreativ was aus den Fingern saugen!
Materiell-rechtlich ist das mit der Tür doch gar nicht soooo schwer.
Ich würde sagen, § 224 grundsätzlich plus, aber oben angesprochenes Problem, dass ein Werkzeug bewegt werden muss, ansprechen. Je nachdem, eben ja oder nein.
Prozessual: ich denke nicht, dass man vermerken muss, warum man nur wegen § 223 anklagt. Eigentlich könnte der Beschuldigte doch froh sein. Sein Verteidiger ( sollte er einen haben ) würde deswegen bestimmt nichts unternehmen
@ bluebird: wenn du "nur" 223 nimmst, vergiss nicht evt. die schuldvorwurf (oder so) zu korrigieren. ist idr bei ziff 1 der formulare; i.ü. volki hat mit dem aktenvermerk (223 statt 224) recht, da das den vertretern m.e.n. arbeit spar und fürs examen wichtig ist ...
twist hat geschrieben:@ bluebird: wenn du "nur" 223 nimmst, vergiss nicht evt. die schuldvorwurf (oder so) zu korrigieren. ist idr bei ziff 1 der formulare; i.ü. volki hat mit dem aktenvermerk (223 statt 224) recht, da das den vertretern m.e.n. arbeit spar und fürs examen wichtig ist ...
Welchen Vertretern wird welche Arbeit erspart? Verstehe ich jetzt nicht.
Übrigens nochmal zu § 224: Nach der Definition im T/F (Rn. 8) fällt die Tür unproblematisch unter Werkzeug. Da hat POM Fritz wohl recht gehabt.