Hi
ich hab grad ein Platzproblem in der HA und folgenden Lösungsvorschlag:
Normal Prüfe ich §223 I ja durch bis zum sub. TB und stelle dann vor, dass kein Vorsatz besteht, weil nur bew. Fahrlässigkeit vorliegt und prüfe dann §229. Ich hab hier aber einen ziemlich komplexen Fall, bei dem der Aufbau ziemlich viel Platz "verschwendet". Deshalb dachte ich, dass ich eine Vorprüfung mache ob Vorsatz oder bew. Fahrlässigkeit besteht, sodass ich dann schnell zu §229 komme.
Meine Frage ist nur ob man sowas überhaupt vorziehen darf oder ob das irgendwie zeigt, dass man nicht juristisch denken kann.
BtW: Muss ich, wenn der Täter denkt "außerdem werde schon alles gut gehen" als Ersti eine Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und dolus eventualis vornehmen oder kann ich feststellen, dass es Fahrlässigkeit ist?
Gibts denn überhaupt einen Fall in dem das in ner HA problemaisch werden kann?
Viielen Danke & Grüße
Madcat
Abgrenzung dolus evntualis und bew. Fahrlässigkeit in ner Vorprüfung - darf ich das??
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- madcats5
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- madcats5
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achso...haja Mein Gott bin ich dämlich, aber irgendwie bin ich whl irrig davon ausgegangen, dass ich immer zuerst die Vorsatztat machen muss.Baron von Igidor hat geschrieben:fang doch gleich mit 229 an und prüfe dort, dass fahrlässigkeit und nicht vorsatz vorliegt.
Aber wie soll ich das mit der Ábgrenzung dann diskutieren? Alle Theorien darlegen? Eigentlich steht im Wessels ja, dass bew. Fahrlässigkeit vorliegt, wenn er denk "es werde schon alles gutgehen". Kann ich den Satz nicht einfach zitieren und drunter subsumieren?
Ich weiß nämlich nicht, wie ich den Theorienstreit kurz darlegen soll ohne, dass es massenweise Platz frisst. Andererseits kann ich halt gar nicht einschätzen ob die Diskussion jun erwartet wird oder nicht.
Da wäre ich für eure Einschätzungen dankbar. Dran denke: es ist ne Anfänger HA, aber es steht ja eigentlich klar da....
- madcats5
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hm aber mir fällt grad auf, dass es ja bei Fahrlässigkeitsdelikten gar keinen wrklichen subj. TB gibt. Eine Abgenzung dolus eventualis und bewusst Fahrlässigkeit ist da doch sowieso hinfällig, da mit dolus eventualis doch sowieso mindestens die bewusste Fahrlässigkeit erfüllt ist... Insofern wäre ja die einzige Möglichkeit am Anfang des 229 kurz zu begründen warum Fahrlässigkeit vorliegt...ne wirkliche Abgrenzung kann ich da aber nicht machen...andererseits weiß ich halt auch nicht obs nötig ist, wenn es so klar ist...Baron von Igidor hat geschrieben:fang doch gleich mit 229 an und prüfe dort, dass fahrlässigkeit und nicht vorsatz vorliegt.
- bilguer
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hm ich glaub ich muss mein eigentliches Problem mal genauer schildern.bilguer hat geschrieben:Du verbrennst doch gar nicht soviel Platz, wenn Du mit der Vorsatztat anfängst.
Die obj. TB-Merkmale benötigst Du auch bei §229 StGB und kannst dann verweisen.
Trotzdem kannst Du eine saubere Abgrenzung im subjektiven Tatbestand hinlegen.
Gruß
bilguer
Ihr kennt doch sicher den Ledersprayfall, in dem es u.a. um die Kausalität von Gremienentscheidungen. Ich hab hier einen Fall der ziemlich ähnlich ist. Ganz kurz der SV
A,B,C,D,E sind Vorstandsmitglieder stimmen darüber ab, ob eine Klimaanlage gewartet werden soll. Wenn dies nicht geschiedt können sich Krankheitserreger im Gebäude verteilen und alle schwer infizieren. (das ist in dem Fall so schwer, dass ne KV vorliegt). Sie stimmen nun ab ob dies getan werden soll. A,B,C,D stimmen dagegen und nur E dafür. Dabei gehen die Dafürstimmenden davon aus, dass "schon alles gut gehen werde".
Hier könnte man also erstmal §223 I, 13 prüfen oder eben gleich §229, 13 je nachdem wie problematisch man den subj. TB sieht. Ich mach jetzt gleich mal 229.
So jetzt kommt aber das Megaproblem (das mittelbar Platz frisst) und zwar die Frage der Zurechnung, da es hier verschiedene Varianten gibt.
I. Kausalität
1) Die CSQN- Formel versagt hier -
2) ebenso die alt. Kausalität -
3) auch die kum. Kausalität.
Nun würde ich gerne sagen, dass zunächst mit den traidtionellen Kausalitättheorien keine Kausalität festzustellen ist und es fraglich ist ob es noch andere Lösungwege gibt. Und da gibts ne Menge.
II. Kausalität mit:
1. Risikoerhöhungstheorie +
2. Lehre der gesetzmäßigen Bedingung +
3. Bedingungstheorie (auch ne Ausnahme von CSQN, aber ziemlich neu) +
III. Zurechnung über fahrlässige Mittäterschaft, sodass sich gar keine Kausalitätsfrage stellt.
So sieht grob mein vorgestellter Aufbau des Problembereichs aus. Etwas unlogisch ist, dass ich erst sage, dass Kausalität nicht festgestellt werden kann und dann andere Lösungsvorschläge zur Kausalität bringe. Allerdings kann ich nur so die fahrlässige Mittäterschaft ins Gespräch bringen und habe alle potentiellen Schwerpunkt dieses Problems abgedeckt, denn ich Frage nach dem Versagen der CSQN Formel ja nicht ob Kausalität sonstwie vorliegen kann, sondern ob andere Lösungvorschläge in Betracht kommen. Die Mittäterschaftslösung umgeht das Kausalitätsproblem nämlich, da bei der Mittäterschaft nicht der einzelne Beitrag, sondern der Beitrag als ganzes kausal sein muss. Allerdings komme ich nur dahin, wenn gar keine Kausalität besteht. Zwar kann man die Risikotheorie und die Bedingungstheorie abstreiten, aber die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung hat numal Recht. Also eröffne ich unter Punkt II-III einen Meinungsstreit und lehne alles bis auf die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung ab und komme so zur Kausalität.
Okay bis hier hin ist es ziemlich kompliziert. Könnt ihr meine Gedanken in etwa nachvollziehen? Ich will eben die Mittäterschaftslösung auch irgendwie ansprechen und das geht logisch nur, wenn ich das so mache, denn wenn ich Kausalität bejahe ist es ja unlogisch sie danach nochmal zu umgehen. Ich kann ja nicht sagen §229I, 13 ist einschlägig, aber jetzt schaue ich mal noch ob §229, 13, 25 II auch passen könnte (was er aber tatsächlich tut).
Was das alles nun wieder mit dem Platz zu tun hat will ich mal nicht weiter anführen...sonst wirds noch schlimmer. Ich glaub momentan ist sowieso unabhängig davon das Problem ob obiger Weg sinnvoll ist. Wenn jemand da nen anderen Vorschlag hat wäre ich echt gespannt, aber ich seh keine andere Möglichkeit