Kaufpreis als Mindestschaden
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Kaufpreis als Mindestschaden
Ich hab gelesen dass der Kaufpreis im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der ganzen Leistung als Mindestschaden gilt.
Wie lässt sich das mit dem positiven Interesse vereinen? Den Kaufpreis hätte er bei ordnungsgemässer Erfüllung ja auch leisten müssen.
Wie lässt sich das mit dem positiven Interesse vereinen? Den Kaufpreis hätte er bei ordnungsgemässer Erfüllung ja auch leisten müssen.
Das wurde im alten Schuldrecht mit Hilfe der Rentabilitätstheorie so gemacht, weil man da SE und Rücktritt nicht kombinieren konnte. Heute ist das aber wegen § 325 nicht mehr nötig. Einen Guten Fall (mit guter Erklärung zu genau diesem Problem) dazu gibt`s von Lorenz in JuS 2005, 335 (S. 338 unter 5. links unten).
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 15. März 2006, 16:37, insgesamt 1-mal geändert.
Ich glaube ich habe die Begriffe "SE statt der Leistung" und "großer Schadenersatz" durcheinandergeworfen.
Trotzdem noch mal zu der Sache mit dem KP als Mindestschaden: Es ist schon klar, dass dieser bei ordungsgemmäßer Erfüllung sowieso fällig gewesen wäre. Aber dann hätte dem doch auch der volle Wert der geschuldeten Gegenleistung gegenübergestanden. Also bei hypothetischer ordungsgemäßer Erfüllung stände der Gläubiger besser als jetzt bei nichtordnungsgemäßer Erfüllung. Dann ist es doch nach der Differenzhypothese nicht falsch den KP als Schaden einzustufen ?
Wäre das nicht interessengerecht z.B. in Fällen, wo der Gl. einfach vergisst den Rücktritt zu erklären oder eine Rücktrittsfrist nicht setzt ?
Trotzdem noch mal zu der Sache mit dem KP als Mindestschaden: Es ist schon klar, dass dieser bei ordungsgemmäßer Erfüllung sowieso fällig gewesen wäre. Aber dann hätte dem doch auch der volle Wert der geschuldeten Gegenleistung gegenübergestanden. Also bei hypothetischer ordungsgemäßer Erfüllung stände der Gläubiger besser als jetzt bei nichtordnungsgemäßer Erfüllung. Dann ist es doch nach der Differenzhypothese nicht falsch den KP als Schaden einzustufen ?
Wäre das nicht interessengerecht z.B. in Fällen, wo der Gl. einfach vergisst den Rücktritt zu erklären oder eine Rücktrittsfrist nicht setzt ?
Re: Kaufpreis als Mindestschaden
Wie ist es denn dann, wenn die Kaufsache weniger wert war, als der Kaufpreis? Dann muss er doch beim SE statt der ganzen Leistung so gestellt werden, wie wenn der andere ordentlich erfüllt hätte, bekommt also (wenn er nicht zurücktritt) weniger als den Kaufpreis. Also ist der Satz nicht richtig, oder wie jetzt?Dartagnan hat geschrieben:Ich hab gelesen dass der Kaufpreis im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der ganzen Leistung als Mindestschaden gilt.
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