Ich habe einen Fall da denkt man im ersten Moment an Einbruchsdiebstahl, fange also an §§ 242, 243 zu prüfen. Dann sieht man aber dass § 242 auf RW-Ebene abbricht weil der Täter gerechtfertigt ist. Somit komm ich ja auch gar nicht zum 243.
-> Kann ich den 243 trotzdem im Obersatz erwähnen ? Oder sollte ich den weglassen ?
-> Im 243 wären ja 123 und 303 enthalten, die treffen hier auch zu weil der Täter etwas zerstört und sich somit Eintritt verschafft hat. Aber die Frage ist nun: Muss ich 123 und 303 extra separat dann nochmal prüfen wenn letzlich es ja im ersten Teil nur 242 ist weil ich bis 243 nicht komme ? Wäre es bis zu 243 gekommen hätte ich ja nur drunter geschrieben dass 123 und 303 in 243 enthalten sind, aber so...!
Aufbauproblem - Konkurrenzen oder nicht das ist die Frage ;)
Moderator: Verwaltung
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Ja, scheitern tun sie schon, aber der 303 wird ja z.b. durch 904 gerechtfertigt und §§ 242, 123 durch 34. darum weiss ich nicht, vor allem wenn man gar nicht zu 243 kommt, ob man dann hier überhaupt irgendwas mit konkurrenzen machen sollte oder ob ich einmal den 242 prüfen sollte und dann separat noch den 303 und den 123 (weil insgesamt ist es ja kein 243!).bilguer hat geschrieben:Schreib das doch wie vorgeschlagen auch nach Abbruch der Prüfung einfach so hin. Die TB´e dürften ja auch auf der RF - Ebene scheitern.
Gruß
bilguer
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Das Schema wäre doch:
§ 242:
Objektiver TB
Subjektiver TB
RW
Schuld
§243
Konkurrenzen
Ergebnis
Meine Prüfung ist soweit jetzt folgende:
§ 242:
Objektiver TB (+)
Subjektiver TB (+)
Rechtswidrigkeit -> § 34 (-)
Ergebnis: (-)
Weil ich schon auf RW-Ebene abbreche komme ich ja gar nicht zum 243 (der ja hinter der Schuld angesprochen wird) und somit kann ich doch auch keine Konkurrenzen ansprechen (303, 123) weil diese gelten doch nur für den 243 und nicht für 242, ne ? Denn es kann ja auch einen Diebstahl geben der nicht mit 303, 123 nebenbenherläuft (z.B. wenn ich aufm Wochenmarkt was klaue, dann begehe ich ja nicht 123, 303).
Muss ich dann jetzt 303 und 123 nach § 242 nochmal neu prüfen oder kann man die trotzdem unter den 242 in 2 Sätzen drunterpacken ? Die sind zwar gerechtfertigt, aber 303 ist ja nach 904 und 123 nach 34 gerechtfertigt. Und ich denke mir es ist ja auch nicht immer so, dass wenn der Diebstahl entschuldigt ist, dass 303 dann auch automatisch entschuldigt ist, ne ? Ich kann ja beispielsweise wo ne Tür eintreten um was zu klauen und dann aber sagen bei 303 dass das gar nicht erforderlich war (weil man die Tür auch einfach mit der Hand aufmachen könnte oder so :lol: ), somit wäre 303 dann nicht gerechtfertigt, aber 242 schon.
Hoffe irgendwer versteht mein (Aufbau-) Problem ?
§ 242:
Objektiver TB
Subjektiver TB
RW
Schuld
§243
Konkurrenzen
Ergebnis
Meine Prüfung ist soweit jetzt folgende:
§ 242:
Objektiver TB (+)
Subjektiver TB (+)
Rechtswidrigkeit -> § 34 (-)
Ergebnis: (-)
Weil ich schon auf RW-Ebene abbreche komme ich ja gar nicht zum 243 (der ja hinter der Schuld angesprochen wird) und somit kann ich doch auch keine Konkurrenzen ansprechen (303, 123) weil diese gelten doch nur für den 243 und nicht für 242, ne ? Denn es kann ja auch einen Diebstahl geben der nicht mit 303, 123 nebenbenherläuft (z.B. wenn ich aufm Wochenmarkt was klaue, dann begehe ich ja nicht 123, 303).
Muss ich dann jetzt 303 und 123 nach § 242 nochmal neu prüfen oder kann man die trotzdem unter den 242 in 2 Sätzen drunterpacken ? Die sind zwar gerechtfertigt, aber 303 ist ja nach 904 und 123 nach 34 gerechtfertigt. Und ich denke mir es ist ja auch nicht immer so, dass wenn der Diebstahl entschuldigt ist, dass 303 dann auch automatisch entschuldigt ist, ne ? Ich kann ja beispielsweise wo ne Tür eintreten um was zu klauen und dann aber sagen bei 303 dass das gar nicht erforderlich war (weil man die Tür auch einfach mit der Hand aufmachen könnte oder so :lol: ), somit wäre 303 dann nicht gerechtfertigt, aber 242 schon.
Hoffe irgendwer versteht mein (Aufbau-) Problem ?