Rücktritt oder Nacherfüllung?
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Rücktritt oder Nacherfüllung?
Angenommen A kauft eine Sache bei B, dieser liefert statt der gekauften Sache ein (schlechteres) aliud. Dann besteht ja ein Sachmangel der A sowohl zur Nacherfüllung als auch zum Rücktritt berechtigt.
Wenn A am nächsten Tag von B die Lieferung der vereinbarten Sache verlangt, und nach der Rechtslage gefragt ist, muss ich dann auch den Rücktritt prüfen, obwohl A ja lieber Nacherfüllung will?
Wenn A am nächsten Tag von B die Lieferung der vereinbarten Sache verlangt, und nach der Rechtslage gefragt ist, muss ich dann auch den Rücktritt prüfen, obwohl A ja lieber Nacherfüllung will?
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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Ja, angenommen die Fristsetzung ist entbehrlich (hab ich vergessen zu erwähnen). Mich irritiert halt dass A die Lieferung der gekauften Sache fordert, da bringt ihm ja ein Rücktritt nichts, aber die Fallfrage lautet nunmal "wie ist die Rechtslage"?
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Re: Rücktritt oder Nacherfüllung?
grds. schon, wobei A für den Rücktritt wohl noch nicht erfolglos eine Frist gesetzt hat.BöhserOnkel hat geschrieben:Angenommen A kauft eine Sache bei B, dieser liefert statt der gekauften Sache ein (schlechteres) aliud. Dann besteht ja ein Sachmangel der A sowohl zur Nacherfüllung als auch zum Rücktritt berechtigt.
Wenn A am nächsten Tag von B die Lieferung der vereinbarten Sache verlangt, und nach der Rechtslage gefragt ist, muss ich dann auch den Rücktritt prüfen, obwohl A ja lieber Nacherfüllung will?
edit: ups, a bisl spät
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Eben das dachte ich mir auch. Das Problem dabei: Bei A wird das aliud auf ner Party von einem Gast beschädigt. Der Verkäufer will Wertersatz für die zerstörte Sache. Das war ein Teil einer Examensklausur, in der es (laut Rep) angeblich unter anderem um die Haftung des Rücktrittsberechtigten gem. § 346 III Nr. 3 ging. Ich frag mich nur wie man da hinkommen will ohne RT-Erklärung (Lösung hab ich leider nicht).
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Der SV war Examensklausur im letzten Termin BaWü:
B kauft bei V eine teure Anlage weil er ne Party schmeissen will. C kauft ein billiges Standartmodell. Ein Angestellter des V vertauscht die Adressen auf den Paketen. B bekommt das Paket von Fahrer F geliefert und zahlt mit Scheck. Er ist zwar sauer, benutzt aber die billige anlage für die Party. Gast rutscht aus, fällt auf Anlage, Anlage kaputt. B will von V Lieferung der teuren Anlage und will ihm dafür die beschädigte zurückgeben. V will wissen ob er Wertersatz bekommt und ob er die teure Anlage liefern muss. C will die teure Anlage behalten.
Der Fall ist ja eigentlich nicht problematisch, V bekommt die anlage von C über § 812 I 1 1, B bekommt die teure Anlage aus Kaufvertrag.
Problematisch ist halt die Sache mit dem Wertersatz. Das A/S "Handout" (deren jährliche Selbstbeweihräucherung" lautet:
B kauft bei V eine teure Anlage weil er ne Party schmeissen will. C kauft ein billiges Standartmodell. Ein Angestellter des V vertauscht die Adressen auf den Paketen. B bekommt das Paket von Fahrer F geliefert und zahlt mit Scheck. Er ist zwar sauer, benutzt aber die billige anlage für die Party. Gast rutscht aus, fällt auf Anlage, Anlage kaputt. B will von V Lieferung der teuren Anlage und will ihm dafür die beschädigte zurückgeben. V will wissen ob er Wertersatz bekommt und ob er die teure Anlage liefern muss. C will die teure Anlage behalten.
Der Fall ist ja eigentlich nicht problematisch, V bekommt die anlage von C über § 812 I 1 1, B bekommt die teure Anlage aus Kaufvertrag.
Problematisch ist halt die Sache mit dem Wertersatz. Das A/S "Handout" (deren jährliche Selbstbeweihräucherung" lautet:
Das hätte ich in der Klausur wohl garnicht angesprochen, weil B doch eindeutig Nacherfüllung (also Lieferung der teuren Anlage) will."Ergänzend war § 346 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 BGB im Zusammenhang mit der Haftung des Rücktrittsberechtigten zu prüfen.
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moment mal, hier: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=12030 waren sich noch alle einig Rücktritt auch dann zu prüfen, wenn vom Käufer keine Erklärung dazu abgegeben wurde und dieser Nacherfüllung will, gefragt war nach der Rechtslage, einzig der VERKÄUFER faselt von Rückgewähr....... das sollte für eine Prüfung Käufer gg Verkäufer wg Rücktritt reichen, oder doch nicht? *bin verwirrt*