Rücktritt oder Nacherfüllung?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BöhserOnkel
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Rücktritt oder Nacherfüllung?

Beitrag von BöhserOnkel »

Angenommen A kauft eine Sache bei B, dieser liefert statt der gekauften Sache ein (schlechteres) aliud. Dann besteht ja ein Sachmangel der A sowohl zur Nacherfüllung als auch zum Rücktritt berechtigt.

Wenn A am nächsten Tag von B die Lieferung der vereinbarten Sache verlangt, und nach der Rechtslage gefragt ist, muss ich dann auch den Rücktritt prüfen, obwohl A ja lieber Nacherfüllung will?
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Warum Rücktritt ? Sofortiger Rücktritt klappt nur bei Unmöglichkeit (§ 326 V) oder bei § 323 II.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Ja, angenommen die Fristsetzung ist entbehrlich (hab ich vergessen zu erwähnen). Mich irritiert halt dass A die Lieferung der gekauften Sache fordert, da bringt ihm ja ein Rücktritt nichts, aber die Fallfrage lautet nunmal "wie ist die Rechtslage"?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du musst keinen Rücktritt prüfen. Das wäre nur richtig, wenn eine Rücktrittserklärung vorliegen würde! (Gestaltungsrecht kein Anspruch) Erst bei vorliegen einer RÜ-Erklärung würde man den Anspruch aus § 346 prüfen.
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Re: Rücktritt oder Nacherfüllung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BöhserOnkel hat geschrieben:Angenommen A kauft eine Sache bei B, dieser liefert statt der gekauften Sache ein (schlechteres) aliud. Dann besteht ja ein Sachmangel der A sowohl zur Nacherfüllung als auch zum Rücktritt berechtigt.

Wenn A am nächsten Tag von B die Lieferung der vereinbarten Sache verlangt, und nach der Rechtslage gefragt ist, muss ich dann auch den Rücktritt prüfen, obwohl A ja lieber Nacherfüllung will?
grds. schon, wobei A für den Rücktritt wohl noch nicht erfolglos eine Frist gesetzt hat.

edit: ups, a bisl spät :D
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn nach der Rechtslage gefragt ist und keine Rü-Erklärung vorliegt prüft man doch keinen Rücktritt ?
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Eben das dachte ich mir auch. Das Problem dabei: Bei A wird das aliud auf ner Party von einem Gast beschädigt. Der Verkäufer will Wertersatz für die zerstörte Sache. Das war ein Teil einer Examensklausur, in der es (laut Rep) angeblich unter anderem um die Haftung des Rücktrittsberechtigten gem. § 346 III Nr. 3 ging. Ich frag mich nur wie man da hinkommen will ohne RT-Erklärung (Lösung hab ich leider nicht).
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielleicht meinen die den § 439 IV; der verweist ja auf 346.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Der SV war Examensklausur im letzten Termin BaWü:

B kauft bei V eine teure Anlage weil er ne Party schmeissen will. C kauft ein billiges Standartmodell. Ein Angestellter des V vertauscht die Adressen auf den Paketen. B bekommt das Paket von Fahrer F geliefert und zahlt mit Scheck. Er ist zwar sauer, benutzt aber die billige anlage für die Party. Gast rutscht aus, fällt auf Anlage, Anlage kaputt. B will von V Lieferung der teuren Anlage und will ihm dafür die beschädigte zurückgeben. V will wissen ob er Wertersatz bekommt und ob er die teure Anlage liefern muss. C will die teure Anlage behalten.

Der Fall ist ja eigentlich nicht problematisch, V bekommt die anlage von C über § 812 I 1 1, B bekommt die teure Anlage aus Kaufvertrag.

Problematisch ist halt die Sache mit dem Wertersatz. Das A/S "Handout" (deren jährliche Selbstbeweihräucherung" lautet:
"Ergänzend war § 346 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 BGB im Zusammenhang mit der Haftung des Rücktrittsberechtigten zu prüfen.
Das hätte ich in der Klausur wohl garnicht angesprochen, weil B doch eindeutig Nacherfüllung (also Lieferung der teuren Anlage) will.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber: Wenn er Nacherfüllung verlangt kommt eben 439 IV in´s Spiel und damit die 346, 348. Komisch ist nur etwas, dass nicht beschrieben wird, ob der V dann auch tatsächlich nacherfüllen will. Oder war das mit im SV ?
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Verdammt, du hast Recht! Hab schon lange kein Kaufrecht mehr gemacht ::oops:
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich auch nicht. Hab nur zufällig in der neuen JuS mal eine Aufsatz gelesen wo der 439 IV drin vorkam ;)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

künmmert euch doch bitte um meine frage mit den arztkosten! :-)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

moment mal, hier: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=12030 waren sich noch alle einig Rücktritt auch dann zu prüfen, wenn vom Käufer keine Erklärung dazu abgegeben wurde und dieser Nacherfüllung will, gefragt war nach der Rechtslage, einzig der VERKÄUFER faselt von Rückgewähr....... das sollte für eine Prüfung Käufer gg Verkäufer wg Rücktritt reichen, oder doch nicht? *bin verwirrt* ](*,)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es kommt ganz auf die Frage an, ob "die Rechtslage" nur Ansprüche umfasst. Und ein Recht zum Rücktritt eben ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch ist. keine Ahnung.
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