Mal eine kurze Frage: A will F umbringen, rammt ihr in Tötungsabsicht ein Messer in den Bauch. Sie lebt noch, aber A geht davon aus, dass der Tod in Kürze eintreten wird.
Die Gesamtbetrachtungslehre kommt zu einem nicht fehlgeschlagenen Versuch. Und die Einzelaktstheorie? Müsste da die F nicht sofort sterben, damit der Erfolg nicht fehlschlägt?
fehlgeschlagener versuch
Moderator: Verwaltung
- Motte
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Hab dir mal hierein kopiert, was ich mir mal zusammengeschrieben habe:
Ein Versuch ist jedenfalls dann fehlgeschlagen, wenn die Ausführungshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der erstrebte Erfolg aus der Sicht des Täters gar nicht mehr oder zu-mindest nicht ohne zeitlich-relevante Zäsur erreicht werden kann, z.B. wenn der (aus Tätersicht) einzig mögliche Schuss das Opfer verfehlt.
Beim mehraktigen Versuch ist umstritten, ob der Umstand das der Einsatz eines der zur Verfügung stehenden Tatmittel scheitert, bereits den Fehlschlag des Versuchs begründet.
1. Einzelaktstheorie
Die sog. Einzelaktstheorie will jeden Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für er-folgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfassen und gelangt deswegen bei dessen Scheitern zu einem Fehlschlag.
2. Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Die sog. Gesamtbetrachtungslehre stellt demgegenüber auf das Gesamtgeschehen ab und sieht einen Versuch nur dann als fehlgeschlagen an, wenn alle nach der Tätervorstellung zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfolgsherbeiführung gescheitert sind .
3. Stellungnahme
Für die Einzelaktstheorie könnte man anführen, dass ein Täter, der es nur dem Zufall zu ver-danken hat, dass dem Opfer nichts passiert ist, Straffreiheit nicht verdient haben kann, nur weil er es nicht noch einmal versucht.
Gegen die Einzelaktstheorie spricht aber, dass sie einen einheitlichen Lebensvorgang ausein-ander reißt. Vor allem aber ist die Gesamtbetrachtungslehre aus dem Grunde vorzugswürdig, dass der Rücktritt zumindest auch dem Opferschutz dient. So spricht gegen die Einzelaktsthe-orie, dass sie dem Täter bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktritts nimmt. Dann wird aber dieser Täter, der sich trotz verfügbarer Tatmittel bereits in dem Stadi-um eines nichtrücktrittsfähigen Versuches befindet, im Zweifel den Erfolg noch herbeiführen. Vor allem aber würde so der Täter, der das Opfer gänzlich verfehlt, schlechter gestellt, als der Täter, der sein Opfer bereits lebensgefährlich verletzt hat. Denn während letzterer durch er-folgreiches Ingangsetzen einer gegenläufigen Kausalkette noch zurücktreten kann, wäre für ersteren nach der Einzelaktstheorie der Rücktritt ausgeschlossen.
Ich hoffe, dass es dir weiterhilft
Ein Versuch ist jedenfalls dann fehlgeschlagen, wenn die Ausführungshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der erstrebte Erfolg aus der Sicht des Täters gar nicht mehr oder zu-mindest nicht ohne zeitlich-relevante Zäsur erreicht werden kann, z.B. wenn der (aus Tätersicht) einzig mögliche Schuss das Opfer verfehlt.
Beim mehraktigen Versuch ist umstritten, ob der Umstand das der Einsatz eines der zur Verfügung stehenden Tatmittel scheitert, bereits den Fehlschlag des Versuchs begründet.
1. Einzelaktstheorie
Die sog. Einzelaktstheorie will jeden Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für er-folgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfassen und gelangt deswegen bei dessen Scheitern zu einem Fehlschlag.
2. Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Die sog. Gesamtbetrachtungslehre stellt demgegenüber auf das Gesamtgeschehen ab und sieht einen Versuch nur dann als fehlgeschlagen an, wenn alle nach der Tätervorstellung zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfolgsherbeiführung gescheitert sind .
3. Stellungnahme
Für die Einzelaktstheorie könnte man anführen, dass ein Täter, der es nur dem Zufall zu ver-danken hat, dass dem Opfer nichts passiert ist, Straffreiheit nicht verdient haben kann, nur weil er es nicht noch einmal versucht.
Gegen die Einzelaktstheorie spricht aber, dass sie einen einheitlichen Lebensvorgang ausein-ander reißt. Vor allem aber ist die Gesamtbetrachtungslehre aus dem Grunde vorzugswürdig, dass der Rücktritt zumindest auch dem Opferschutz dient. So spricht gegen die Einzelaktsthe-orie, dass sie dem Täter bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktritts nimmt. Dann wird aber dieser Täter, der sich trotz verfügbarer Tatmittel bereits in dem Stadi-um eines nichtrücktrittsfähigen Versuches befindet, im Zweifel den Erfolg noch herbeiführen. Vor allem aber würde so der Täter, der das Opfer gänzlich verfehlt, schlechter gestellt, als der Täter, der sein Opfer bereits lebensgefährlich verletzt hat. Denn während letzterer durch er-folgreiches Ingangsetzen einer gegenläufigen Kausalkette noch zurücktreten kann, wäre für ersteren nach der Einzelaktstheorie der Rücktritt ausgeschlossen.
Ich hoffe, dass es dir weiterhilft