§ 246 oder § 266

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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avid
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§ 246 oder § 266

Beitrag von avid »

A bevollmächtigt B, eine Vase zu verkaufen.(100€) Dafür darf B auch die Hälfte des Erlöses behalten.(50€)

Tatsächlich verkauft B auch die Vase für 100€. Davon erzählt er dem A jedoch nichts, sondern behält stattdessen den ganzen Erlös für sich.

Meint ihr, dass hier § 266 einschlägig ist, oder eher § 246?
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