"A verkauft B eine Vase. Diese Vase ist mangelhaft, was A auch bekannt ist.
Dieser Mangel wird später auch von B bemerkt. B verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises."
Wie ist diese Erklärung auszulegen? Anfechtungserklärung nach § 123, 142 oder Rücktrittserklärung? Diese Frage ist für den weiteren Verlauf des Falls der wichtig.
Anfechtung oder Rücktritt
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Grundsätzlich gilt sowieso: Rücktritt vor Anfechtung, da sich der Schuldner bei einem Rücktritt im Gegensatz zur Anfechtung nicht auf eine Entreicherung berufen kann. Jedoch ist bei der Anfechtung wg. arglistiger Täuschung § 819 BGB zu beachten, nach dem der Schuldner verschärft haftet, sich also nicht auf Entreicherung berufen kann.