versuchter Betrug???
Moderator: Verwaltung
versuchter Betrug???
also ich hab da folgendes problem...
A ist pleite und will sich von B 100euro leihen. dieser stellt den schuldschein jedoch über 1000euro aus, was dem A wiederum entgeht weil er sich so freut wieder zu geld gekommen zu sein und er unterschreibt den schuldschein mit seinem namen.
meine frage: strafbarkeit des B ( der A zahlt am ende doch nur seine 100euronen).
ich tendiere da auf den ersten blick zu versuchtem betrug, keine vermögensverfügung des A somit keine vollendung, aber mit welcher begründung, bzw welches problem steckt hier drin??? die frage ist doch, wie sich das mti der unterschrift auswirkt.
hoff irgendjemand hat ne idee.
A ist pleite und will sich von B 100euro leihen. dieser stellt den schuldschein jedoch über 1000euro aus, was dem A wiederum entgeht weil er sich so freut wieder zu geld gekommen zu sein und er unterschreibt den schuldschein mit seinem namen.
meine frage: strafbarkeit des B ( der A zahlt am ende doch nur seine 100euronen).
ich tendiere da auf den ersten blick zu versuchtem betrug, keine vermögensverfügung des A somit keine vollendung, aber mit welcher begründung, bzw welches problem steckt hier drin??? die frage ist doch, wie sich das mti der unterschrift auswirkt.
hoff irgendjemand hat ne idee.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 26. März 2006, 00:15, insgesamt 1-mal geändert.
Das ist tiefstes Zivilrecht. Es ist zu fragen, ob durch den Schuldschein i.H.v. 1000 € nicht doch ein Vermögensschaden oder zumindest eine Vermögensgefährdung eingetreten ist.
Dabei müsste erst einmal festgestellt werden, was der Schuldschein nun zivilrechtlich darstellt. Nach meiner Ansicht handelt es sich hier beim Schuldschein um ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. 780 BGB.
Insofern wäre noch keine befreiende Wirkung eingetreten, da nur eine Teilbewirkung geleistet wurde.
Dabei müsste erst einmal festgestellt werden, was der Schuldschein nun zivilrechtlich darstellt. Nach meiner Ansicht handelt es sich hier beim Schuldschein um ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. 780 BGB.
Insofern wäre noch keine befreiende Wirkung eingetreten, da nur eine Teilbewirkung geleistet wurde.
-
- Mega Power User
- Beiträge: 1896
- Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
- Ausbildungslevel: RA
kommt da ausser dem betrug noch ein anderes delikt in betracht;
mir würde nur ne urkundenfälscheneinfallen, die aber wegen der straflosigkeit der schriftlichen lüge entfällt.
spricht man dann den streit bezüglich der vermögensbegriffe schon bei der vermögensverfügung oder erst bei der vermögensgefährdung/vermögensscahden an?=
mir würde nur ne urkundenfälscheneinfallen, die aber wegen der straflosigkeit der schriftlichen lüge entfällt.
spricht man dann den streit bezüglich der vermögensbegriffe schon bei der vermögensverfügung oder erst bei der vermögensgefährdung/vermögensscahden an?=
bin immernoch nicht ganz klar mit diesem problem.
das ist odch ein eingehungsbetrug oder liege ich da jetzt falsch?
ich halte die problematisierung der vermögensbegriffe für unnötig weil ja alle zum gleichen ergebnis führen; beim eingehungsbetrug reicht doch schon eine konktrete vermögensgefährdung für den schaden die hier vorliegt
helft mir doch bitte mal
das ist odch ein eingehungsbetrug oder liege ich da jetzt falsch?
ich halte die problematisierung der vermögensbegriffe für unnötig weil ja alle zum gleichen ergebnis führen; beim eingehungsbetrug reicht doch schon eine konktrete vermögensgefährdung für den schaden die hier vorliegt
helft mir doch bitte mal