Der schlechte Repetitor

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Der schlechte Repetitor

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nettes Fällchen -heute Morgen im Bad ausgedacht :D :

A lernt beim Repetitorium H, dass § 78 VwGO als "Passivlegtimation" in der Zulässigkeit zu prüfen sei.

So "belehrt" wendet er diese "Kenntnis" im Examen an. Dies bricht im in der entsprechenden Klausur das Genick (3 Punkte). Aufgrund dieser Klausur erreicht A nicht den erforderlichen Schnitt, um zur Mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Er hat nicht bestanden. A hat vor, sich zum nächsten Termin erneut zu melden.

A verklagt das Repetitorium H auf Schadenersatz und begründet dies so:

a) Er muss nach den einschlägigen JaPrO Vorschriften eine Prüfungsgebühr enrichten, weil er als Nichtbesteher wiederholt.

b) Er wird das Referendariat später als geplant anfangen können. Ihm entgingen somit -da er dann auch später in den Beruf komme- etwa ein Jahr Verdienstmöglichkeiten.

c) Er will "Schmerzensgeld" da er an einer Sehnenscheidentzündung in der rechten (Schreib-) Hand leidet und deshalb ihm sowohl die Examensvorbereitung als auch das erneute Schreiben der Klausuren extreme Strapazen verursachen wird.

Wie ist die Rechtslage ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da ein einzelner Fehler nicht zum Durchfallen führt, besteht keine adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung (= Fehlinformation) und Schaden.

Aufgrund des hohen Mitverschuldens kann das Durchfallen auch nicht auf diese eine Pflichtverletzung abgewälzt werden. Immerhin hat A auch alle anderen Klausuren verbockt.

I.E. natürlich kein Anspruch. (Über die genaue Begründung lässt sich aber sicher diskutieren.) Jede andere Lösung würde zu einer Quasi-Garantiehaftung des Reps führen, die das "allgemeine Prüfungsrisiko" unangemessen verteilt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sehe ich im Grundsatz auch so. Nur irritiert mich irgendwie, dass das Rep trotz Schlechterfüllung völlig unbehelligt bleibt. Aber da müssten wohl dann mehere "Schnitzer" dazukommen:

Wandeln wir denn Fall mal dahingehend ab, dass er den Schnitt auch deshalb nicht erreicht, weil das Repetitorium H grundsätzlich im ÖR einzelne unvertrebare (weil z.B. veraltete) Ansichten vermittelt.

(um u.U. zu den einzelnen Schadensposten zu kommen)
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

Beitrag von BöhserOnkel »

Mal ne ganz blöde Frage jetzt: Das § 78 VwGO als Frage der Passivlegitimation in der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist wird doch vertreten. Und da man diesen Streit in der Klausur nicht entscheidet kann man beides machen (also entweder in der Zulässigkeit oder in der Begründetheit prüfen). Das hab ich zumindest nich nur im Rep sondern auch in der Uni so gehört. Ich habe in der Klausur zum grossen Schein § 78 VwGO auch in der Zulässigkeit geprüft und es wurde nicht bemängelt, sonder abgehakt, stand sogar so auf der Lösungsskizze.

mE also Pflichtverletzung (-)

Oder bring ich da was durcheinander? :-k
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich glaub, dass macht man in Norddeutschland so. Im Süden ist das aber eigentlich nur in der Begründetheit richtig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BöhserOnkel hat geschrieben:Mal ne ganz blöde Frage jetzt: Das § 78 VwGO als Frage der Passivlegitimation in der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist wird doch vertreten.
Oder bring ich da was durcheinander?
Ja, da bringst du glaub ich was durcheinander. Dass § 78 in der Zulässigkeit zu prüfen ist, wird zwar vertreten. Aber dass es dann um die Passivlegitimation geht vertritt wohl niemand. Denn diese ist ja eine materiell-rechtliche Frage. Die andere Ansicht prüft § 78 in der Begründetheit und dann richtigerweise als "Passivlegitimation". Wenn man den 78 in der Zulässigkeit prüft, dann müsste man es unter "passiver Prozessführungsbefugnis" prüfen.

Als falsch darf es mE nirgends bewertet werden, den § 78 in der Zulässigkeit zu prüfen. Aber eben nicht unter dem falschen Begriff.
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

Beitrag von BöhserOnkel »

Ach ja klar da hab ich die Begriffe durcheinandergeschmissen, sorry.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:Wandeln wir denn Fall mal dahingehend ab, dass er den Schnitt auch deshalb nicht erreicht, weil das Repetitorium H grundsätzlich im ÖR einzelne unvertrebare (weil z.B. veraltete) Ansichten vermittelt.
Das würde zur nachträglichen Minderung des Lohns berechtigen (§ 326 I iVm § 441 III).

Aber Schadensersatz gibt's nicht: Erstmal liegt ein erhebliches Mitverschulden vor. Ein angehender Jurist darf Rep-Unterlagen nicht völlig unkritisch übernehmen. Außerdem bleibt es dabei, dass fehlerhafte Information nicht automatisch und adäquat kausal zum Durchfallen in der Prüfung führt. Immerhin hat der Kandidat ein Studium hinter sich gebracht. Die Aufgabe des Reps ist nur die Zusammenstellung und Wiederholung des Stoffs.

Wie gesagt: Das allgemeine Risiko, eine Prüfung nicht zu bestehen, kann nicht auf das Rep abgewälzt werden. Anders als zB beim Vertrag mit einem Anwalt ist der Examenskandidat nicht einer Beratung "ausgeliefert", sondern hat in der Prüfung eine eigene Leistung zu erbringen. Für das eigene Versagen kann aber kaum ein Dritter haftbar gemacht werden.
Daniel22 hat geschrieben:(um u.U. zu den einzelnen Schadensposten zu kommen)
Ich glaube nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 326? Wo ist denn die Unmöglichkeit?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gut, das ist überzeugend. Die Sache mit der eigenen Urteilsfähigkeit und des daraus folgenden fehlens der Kausalität leuchtet ein.

Aber noch was anderes: Von was für einem Vertrag gehst du aus ? Wäre das nicht eher ein "Werk" ? Oder bekommt man da Probleme, weil das Rep keinen Erfolg schulden will ? (man könnte ja auch sagen, dass lediglich die "Herstellung" einer vernünftigen Ex.-Vorbereitung geschuldet wird)

@alex: Ich nehme an, es ist ein absolutes Fixgeschäft gemeint.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:@alex: Ich nehme an, es ist ein absolutes Fixgeschäft gemeint.
Und? Es wurde doch innerhalb der vereinbarten Zeit geleistet, nur eben schlecht. Das ist kein Fall der Unmöglichkeit. Und da es ein Dienstvertrag ist, gibt es auch keine Nacherfüllung, die unmöglich werden könnte.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja, wenn wir annehmen, dass es ein Werkvertrag ist, wäre die Unmöglichkeit aber schon denkbar. Das Examen ist vorbei, der Mangel kann nicht mehr behoben werden.

Ist die Tätigkeit oder ein Erfolg geschuldet ? Einerseits machen die Repetitorien ja enorme Werbung "erfolgreiche Vorbereitung" usw. Andererseits geht der Rechtsbindungswille wohl nur dahin, eine entsprechende Tätigkeit schulden zu wollen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz bestimmt kein Werkvertrag. Wenn der geschuldete Erfolg ein gutes Examen oder auch nur das Verstehen des Stoffes wäre, wären die längst pleite. Das ist offensichtlich nicht gewollt.
Benutzeravatar
Olli
Moderator
Moderator
Beiträge: 13521
Registriert: Donnerstag 24. Februar 2005, 16:26
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Olli »

Das wäre bei vielen Kandidaten auch schon anfängliche Unmöglichkeit :D
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

böse :D .
Antworten