§§ 223, 224 UND § 340, Polizist schießt und irrt (soll vorkommen....).

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§§ 223, 224 UND § 340, Polizist schießt und irrt (soll vorkommen....).

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

moin!

Wie ist das Verhältnis von § 340 zu §§ 223, 224? Prüft man 223, 224 zuerst und dann 340 oder alle drei zusammen (schließlich ist 340 ebenso wie 224 eine Qualifikation)?

Problemat. ist die ganze Geschichte deshalb, weil ein Polizist einem scheinbar Flüchtigen (macht ruckartige Bewegungen mit einem waffenähnlichen Gegenstand) in den Arm schießt. Prüfe ich 340 zuerst (bzw. innerhalb der Prüfung von 223,224) komme ich nicht zum (vorl.) Erlaubnistatbestandsirrtum (will ich aber) weil bei einer berechtigten Festnahme (vorliegend der Fall) die Rechtswidrigkeit entfällt.
Des Rätsels Lösung ist die Prüfung von 223,224 (anschl. 229 wg. Etbi) und dann die Prüfung von 340.. macht das Sinn? Schließlich prüfe ich seitenweise Irrtümer um dann zu sagen April, April der gute Mann ist eh gerechtfertigt....?!
Christoph
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Re: §§ 223, 224 UND § 340, Polizist schießt und irrt (soll vorkommen....).

Beitrag von Christoph »

etb hat geschrieben:Wie ist das Verhältnis von § 340 zu §§ 223, 224? Prüft man 223, 224 zuerst und dann 340 oder alle drei zusammen (schließlich ist 340 ebenso wie 224 eine Qualifikation)?
Laut meinem A/S-Skript wird zunächst § 223 geprüfen, dann die allg. Qualifikationen und schließlich die schwerste Qualifikation mit § 340 kombiniert.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Eine Begründung könnte AS aber schon liefern.
Jetzt meine eigene Hausreihenseite:

MOTEL (in großen beleuchteten Buchstaben an meinem Haus).

Das Bild stammt vom Campus.

Bild
Gelöschter Nutzer

Re: §§ 223, 224 UND § 340, Polizist schießt und irrt (soll vorkommen....).

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

etb hat geschrieben:Problemat. ist die ganze Geschichte deshalb, weil ein Polizist einem scheinbar Flüchtigen (macht ruckartige Bewegungen mit einem waffenähnlichen Gegenstand) in den Arm schießt. Prüfe ich 340 zuerst (bzw. innerhalb der Prüfung von 223,224) komme ich nicht zum (vorl.) Erlaubnistatbestandsirrtum (will ich aber) weil bei einer berechtigten Festnahme (vorliegend der Fall) die Rechtswidrigkeit entfällt.
Des Rätsels Lösung ist die Prüfung von 223,224 (anschl. 229 wg. Etbi) und dann die Prüfung von 340.. macht das Sinn? Schließlich prüfe ich seitenweise Irrtümer um dann zu sagen April, April der gute Mann ist eh gerechtfertigt....?!
Verstehe ich dich jetzt richtig: Bzgl. 223, 224 StGB soll "nur" ein ETI vorliegen, 340 StGB soll dagegen gerechtfertigt sein?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Richtig, bei 223,224 fehlt es an der tatsächlichen Notwehrlage (besteht nur in der Vorstellung des Polizisten), bei 340 ergibt sich die Rechtfertigung bereits aus dem Festnahmerecht (rechtmäßige Vollstreckungshandlung usw.)

Meine Frage ist ja gerade, inwiefern es Sinn macht 223,224 mit dem ETbI zu prüfen, wenn der Polizist nach 340 sowieso gerechtfertigt ist... :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

etb hat geschrieben:Richtig, bei 223,224 fehlt es an der tatsächlichen Notwehrlage (besteht nur in der Vorstellung des Polizisten), bei 340 ergibt sich die Rechtfertigung bereits aus dem Festnahmerecht (rechtmäßige Vollstreckungshandlung usw.)
Und warum soll dann die KV nach 223, 224 nicht auch durch das Festnahmerecht gerechtfertigt sein?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

macht Sinn, ich glaub ich hab mich verrannt....... gibts bei 223,224 keine Rechtfertigung kan es sie auch bei 340 nicht geben, insofern greift auch hier der ETBI! :-w
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