Geld hat man zu haben! - Immer?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Moospfaff
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Geld hat man zu haben! - Immer?

Beitrag von Moospfaff »

Grundsätzlich gilt ja im Zivilrecht der Grundsatz "Geld hat man zu haben!". Das bedeutet, dass sich der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen kann, kein Bares mehr zu besizten.

Kann aber der Schuldner, der aufgrund eines finanziellen Engpasses, der nicht von ihm selbst, sondern von seinem zahlungsunwilligen Arbeitgeber verursacht wurde, den Schaden, der ihm daraus entsteht (Mahngebühren, etc) bei seinem Arbeitgeber geltend machen?

Oder ist hier die Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem entstandenen Schaden zu verneinen?
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Das ist mglw ein vom Arbeitgeber zu vertretender Verzugsschaden iSd §§ 280 I, II, 286, 287 (siehe Palandt 614, 3 mit Verweis auf BAG NZA-RR 1999, 511 für § 286 a.F.). Müsste in jedem ArbR-Lehrbuch zu finden.

Der Schaden ist auch kausal. Der von dir zitierte Grundsatz bezieht sich im Falle des ArbeitsV eher auf den ArbG als auf den ArbN, dh der ArbG hat den Lohnwert vorzuhalten und insoweit Geld zu haben. Dass der ArbN deswegen gegenüber seinem Gläubiger in Verzug gerät, kann er diesem nicht entgegenhalten, sondern hat den Verzug zu vertreten. Das Verhalten des ArbG ist deshalb nur kausal in Bezug auf den Schaden des ArbN, nicht aber in Bezug auf den Schaden des Sch des ArbN.
Zuletzt geändert von Lacan am Mittwoch 29. März 2006, 15:30, insgesamt 1-mal geändert.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Geht es jetzt um einen Verzug des Arbeitnehmers ggü. einem Dritten oder des Arbeitgebers ggü. dem ArbN?

Falls ersteres, könnte man tatsächlich in Erwägung ziehen, dass kein Verzug vorliegt. Denn auch der Verzug setzt Verschulden voraus: § 286 IV. Allerdings begründet die Geldschuld eine Garantiehaftung des Schuldners.
Es gilt der Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung, m. a. W.: Geld hat man tatsächlich immer zu haben!

Der ArbN steht auch nicht schutzlos, denn er kann wiederum seine Mehrkosten ggü. Dritten als Verzugsschaden ggü. dem ArbG geltend machen.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Mein Reden!

Der Sch kann sich ggüb seinem Gläubiger nicht auf das Verhältnis zu einem Dritten berufen - ganz unabhängig davon, ob es ein ArbV ist oder nicht.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz genau Herr Kollege.

Es gilt immer noch der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse. Der Gl. steht in keiner Beziehung zum AG sondern nur zum AN. Alles andere interessiert nicht. Dass der AN im Innenverhältnis ggü. AG SEA für Verzugsschäden hat, steht außer Frage.
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