[SteuerR] Umsatzsteuerliche Organschaft

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Gelöschter Nutzer

[SteuerR] Umsatzsteuerliche Organschaft

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Moins!!

Habe 2 Fragen:
1.) Kann eine GbR Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach R 21 USTR sein (beachte insbesondere R 21 II UStR?
2.) Wenn eine Organgesellschaft nur steuerfreie Umsätze ausübt, der Organträger jedoch nur steuerpflichtige:
Ist dann trotzdem nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Rahmen der gesamten Organschaft möglich, oder werden die Umsätze demenstprechend beim Organträger bzw. bei der Organgesellschft zugerechnet und nur die Vorsteuerbeträge die durch den Organträger "bezahlt" werden können nicht abgezogen werden??
Auch graue Theorien müssen mal aufgeklärt werden, damit ich das Gesamtgebilde verstehe!!!!

DANKE
Gruß
WfW
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

zu 1. kann ich definitiv schonmal sagen, dass eine GbR im umsatzsteuerrechtlichen sinne Organträger sein kann, denn R 21 II 2 UStR regelt ja ganz eindeutig, dass jeder Unternehmer Organträger sein kann. und eine gewerblich tätige GbR ist Unternehmer nach § 2 I iVm R 16 I,II UStR

zu 2. schau ich heute abend nochmal nach

hoffe etwas heller isses schon geworden ;)
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Beitrag von TaxMan »

zu 2.

organträger und organgesellschaft bilden, wie auch eine natürliche person mit 2 selbständigen betrieben (z.b. Werbeagentur und freier Dozent), eine Unternehmenseinheit. da aber die organgesellschaft unselbständig ist, sind die Umsatzsteuern und Vorsteuern dem selbständigen Organträger zuzurechnen und nur der Organträger eine Umsatzsteuererklärung abgeben kann und darf.
für die Umsatzsteuererklärung sind also die Umsatzsteuer und vorsteuern zu konsolidieren.
die vorsteuern sind dann gem. § 15 II UStG nur insoweit zu kürzen, als dass die leistungen, aus denen diese vorsteuern gezogen wurden, für steuerfreie umsätze verwendet wurden, die gem. § 15 III UStG den vorsteuer abzug ausschließen.
auf den sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass die vorsteuer des organträgers nicht zu kürzen ist, da diese vorsteuern nur aus leistungen stammen, die für steuerpflichtige umsätze verwendet wurden. die organgesellschaft durfte keinen vorsteuerabzug vornehmen, da gem. § 15 II UStG der vorsteuerabzug für steuerfreie umsätze verwendete leistungen ausgeschlossen ist (sog. Ausschlussumsätze), es sei denn, es handelt sich bei den steuerfreien umsätzen der organgesellschaft um die in § 15 III UStG genannten umsätze, denn dann tritt das vorsteuerabzugsverbot nicht ein.

hoffe auch hier, dass es dir verständlich geworden ist

ciao
Pat
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Herzlichsten DANK!!!

Trotzdem bleibt bei mir die Frage nach der Aussagekraft von R 21 II S. 1 USTR.
Gebe Dir ja recht, dass nach Satz 2 jeder Unternehmer Organträger sein kann, aber hier war eher die Frage, ob die GbR Organgesellschaft sein kann??
M.E. nach ist dies schon nicht drin? Aber vielleicht lieg ich da ja falsch?

Im Prinzip ist es ja auch kein Problem mit einer konsolidierten UST VA zu arbeiten. Einfacher wäre aber z.B. für eine kleine GbR nur § 19 UStG in Anspruch zu nehmen!!
Habe auch schon überlegt inwieweit eine GbR inzwischen als juristische Person angesehen werden kann. Ich würde dies aber dem Grunde nach verneinen.

Hoffe auf weitere Deiner Beiträge

DANKE uind Gruß

WfW?
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Beitrag von TaxMan »

aber hier war eher die Frage, ob die GbR Organgesellschaft sein kann??
eindeutig nein, denn die aussage, dass NUR eine juristische person sein kann, ist doch ziemlich unmissverständlich !
Im Prinzip ist es ja auch kein Problem mit einer konsolidierten UST VA zu arbeiten. Einfacher wäre aber z.B. für eine kleine GbR nur § 19 UStG in Anspruch zu nehmen!!
§19 kann nur einschlägig sein, wenn das gesamte unternehmen die umsatzgrenzen unterschreitet, bei einer organschaft ist dies imho aber wohl sehr unwahrscheinlich!
Habe auch schon überlegt inwieweit eine GbR inzwischen als juristische Person angesehen werden kann. Ich würde dies aber dem Grunde nach verneinen.
inzwischen als juristische person angesehen werden kann ?! wie soll ich das denn verstehen ?! m.w.n. wird die GbR mittlerweile ähnlich behandelt wie eine Personenhandelsgesellschaft, wie z.b. oHG und KG, aber mit einer juristischen person hat dies noch lange nichts zu tun, denn eine juristische person entsteht platt gesagt nur mit hilfe von vater staat (z.b. eintragung ins HR oder VR).
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dass mit § 19 war ja auch mehr das Wunschdenken für den Fall das keine Organschaft vorliegt!!!
Juristische Person "ist die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat" (Palandt-Heinrichs Einf. v. § 21 BGB Rn.1).
Die Einordnung bzw. die Rechtsnatur der jur. Person ist überdies umstritten!
Da zumindest die Außen- GbR nunmehr (nach BGH Urteil) als rechtsfähig angesehen wird dürfen die rechtlichen Überlegeungen zur jur. Person sehr wohl angestellt werden, wobei ich auch der Ansicht bin, dass keine juristische Person im Sinne des Zivil- und HAndelsrechts vorliegt!!

Gruß
WfW
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Beitrag von TaxMan »

Da zumindest die Außen- GbR nunmehr (nach BGH Urteil) als rechtsfähig angesehen wird dürfen die rechtlichen Überlegeungen zur jur. Person sehr wohl angestellt werden, wobei ich auch der Ansicht bin, dass keine juristische Person im Sinne des Zivil- und HAndelsrechts vorliegt!!
nun gut, aber ein entscheidender unterschied zwischen der jur. person und nat. person (die die GbR ja nunmal darstellt) ist doch, dass bei der jur. person die haftung auf das vermögen der jur. pers. beschränkt ist, wohingegen bei der nat. pers. bzw. der GbR die haftung sich nicht nur auf das ges.verm. sondern auch auf das priv. verm. der gesellschafter erstreckt. und eine GbRmbH gibt es nicht somit kann m.e. die GbR nie eine jur. pers. darstellen.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Na, na, die GbR ist nunmal sicherlich keine natürliche Person, oder?! [-X
Gesamthandsgemeinschaft!!
Daher hinkt der Vergleich mit der Haftung auch etwas. Die natürliche Person haftet mit Ihrem Vermögen und die Gesellschaft sowohl mit Ihrem als auch mit dem Vermögen der Gesellschafter. Ausnahme könnte vorliegen bei § 8 II PartGG!! UNd natürlich bei den beschränkt haftenden Gesellschaften.
Gruß
WfW
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Beitrag von TaxMan »

na wenigstens sind wir uns darüber einig dass die GbR keine jur. Person darstellt :)
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Inzwischen hat sich der Fall so entwickelt, dass das FA sogar ohne Organschaft behauptet es liegt nur ei Unternehmen vor!!!!
Mal abwarten was der Einspruch bringt!!
Muss zwar morgen auch arbeiten , wünsche aber trotzdem ein SCHÖNES WOCHENENDE!!!

WfW
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