Verfügungsgeschäfte
Moderator: Verwaltung
Verfügungsgeschäfte
Hallo, dass Abtretung und Erlassvertrag Verfügungsgeschäfte sind, ist mir einigermassen klar. Aber was ist bezüglich, einer Schuldübernahme/Schuldbeitritt/Schuldanerkenntnis/Vergleich/Vertagsübernahme?
Handelt es sich hierbei auch um Verfügungsgeschäfte?
Handelt es sich hierbei auch um Verfügungsgeschäfte?
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- Manosfighter
- Mega Power User
- Beiträge: 1899
- Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
würde schon sagen, dass auch eine Schuldübernahme und ein schuldbeitritt Verfügungsgeschäfte sind, schließlich werden dadurch keine Verpflichtungen begründet sondern unmittelbar auf bestehende Rechtslage eingewirkt. Genauso verhält es sich mit dem Schuldanerkenntnis. Vergleich und Vertragsübernahme an sich sind auch Verfügungsgeschäfte. Ich verpflichte mich ja nicht den Vertrag zu übernhemen sondern dies geschieht ja gerade durch die Vertragsübernahme. In diesem Moment habe ich den Vertrag also auch übernommen und somit das Recht in Form eines Vertrages übertragen
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
@Manosfighter :
die schuldübernahme ist (wie immer) umstritten.
nach h.M. hat sie eine "doppelte" natur : einerseits tatsächlich eine verfügung und andererseits aber auch zugleich die verpflichtung zu übernahme einer bestimmten verpflichtung.
nach a.A. handelt es sich nur um eine verpflichtung isv 311 I und daher nicht um eine verfügung.
die schuldübernahme ist (wie immer) umstritten.
nach h.M. hat sie eine "doppelte" natur : einerseits tatsächlich eine verfügung und andererseits aber auch zugleich die verpflichtung zu übernahme einer bestimmten verpflichtung.
nach a.A. handelt es sich nur um eine verpflichtung isv 311 I und daher nicht um eine verfügung.
-
- Mega Power User
- Beiträge: 1896
- Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
- Ausbildungslevel: RA
- Manosfighter
- Mega Power User
- Beiträge: 1899
- Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
oh interessant; hätte nun gedacht dass die Schuldübername eine Übertragung eines Rechtes darstellt. Heißt dass nun dass ich eine Schuldübernahme in einen verfügungsrechtlichen und einen schuldrechtlichen Teil aufspalten muss?! Oder ist es eher wie eine entweder oder Regelung zu sehen?!
Bsp.: beim Kaufvertrag spalte ich ja in Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Übereignung (Verfügungsgeschäft) auf. Bei einer Schuldübername hätte ich dann einen Übernahmevertrag (da Zustimmung des Gläubigers erforderlich; Verpflichtungsgeschäft) und dann gleichzeitig das Verfügungsgeschäft... Da ich dieses ja gar nciht von diesem Verpflichtungsgeschäft loslösen kann!
Bsp.: beim Kaufvertrag spalte ich ja in Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Übereignung (Verfügungsgeschäft) auf. Bei einer Schuldübername hätte ich dann einen Übernahmevertrag (da Zustimmung des Gläubigers erforderlich; Verpflichtungsgeschäft) und dann gleichzeitig das Verfügungsgeschäft... Da ich dieses ja gar nciht von diesem Verpflichtungsgeschäft loslösen kann!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gut, das ist anscheinend h.M.. Aber wenn man davon ausgeht, dass bei einer Verfügung "ein Recht unmittelbar übertragen" usw. wird, dann kommt man da nicht ganz hin, da ja die Schuldner-Stellung kein Recht ist, sondern eine schuldrechtliche Stellung bzw. Verpflichtung die übertragen wird.
Oder muss man die Schuldner-Stellung als "Recht" ansehen ?
Oder muss man die Schuldner-Stellung als "Recht" ansehen ?