Verfügungsgeschäfte

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Verfügungsgeschäfte

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo, dass Abtretung und Erlassvertrag Verfügungsgeschäfte sind, ist mir einigermassen klar. Aber was ist bezüglich, einer Schuldübernahme/Schuldbeitritt/Schuldanerkenntnis/Vergleich/Vertagsübernahme?
Handelt es sich hierbei auch um Verfügungsgeschäfte?
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Baron
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Beitrag von Baron »

Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird.

Kannst Du Deine frage jetzt selbst beantworten ? :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

d.h. Vertragsübernahme und Vergleich sind Verfügungsgeschäfte,der Rest nicht?
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

würde schon sagen, dass auch eine Schuldübernahme und ein schuldbeitritt Verfügungsgeschäfte sind, schließlich werden dadurch keine Verpflichtungen begründet sondern unmittelbar auf bestehende Rechtslage eingewirkt. Genauso verhält es sich mit dem Schuldanerkenntnis. Vergleich und Vertragsübernahme an sich sind auch Verfügungsgeschäfte. Ich verpflichte mich ja nicht den Vertrag zu übernhemen sondern dies geschieht ja gerade durch die Vertragsübernahme. In diesem Moment habe ich den Vertrag also auch übernommen und somit das Recht in Form eines Vertrages übertragen :)
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Baron
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Beitrag von Baron »

@Manosfighter :
die schuldübernahme ist (wie immer) umstritten.
nach h.M. hat sie eine "doppelte" natur : einerseits tatsächlich eine verfügung und andererseits aber auch zugleich die verpflichtung zu übernahme einer bestimmten verpflichtung.

nach a.A. handelt es sich nur um eine verpflichtung isv 311 I und daher nicht um eine verfügung.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Siehe Larenz, SchR I (1987), § 35.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

oh interessant; hätte nun gedacht dass die Schuldübername eine Übertragung eines Rechtes darstellt. Heißt dass nun dass ich eine Schuldübernahme in einen verfügungsrechtlichen und einen schuldrechtlichen Teil aufspalten muss?! Oder ist es eher wie eine entweder oder Regelung zu sehen?!
Bsp.: beim Kaufvertrag spalte ich ja in Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Übereignung (Verfügungsgeschäft) auf. Bei einer Schuldübername hätte ich dann einen Übernahmevertrag (da Zustimmung des Gläubigers erforderlich; Verpflichtungsgeschäft) und dann gleichzeitig das Verfügungsgeschäft... Da ich dieses ja gar nciht von diesem Verpflichtungsgeschäft loslösen kann!
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das kann man nicht aufspalten. Es ist beides gleichzeitig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber warum die Schuldübernahme nach dem Wortalut der §§ 414, 415 überhaupt auch ein Verfügungsgeschäft sein soll, erschließt sich mir nicht ganz.

Oder wird vielleicht so argumentiert, dass erst die Genehmigung unmittelbar auf das Recht einwirkt und damit "verfügt" wird ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei § 415 verfügen Alt- und Neuschuldner als Nichtberechtigte. Deshalb ist noch die Genehmigung des Gläubigers erforderlich. Die selbst ist aber natürlich keine Verfügung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

alex011 hat geschrieben:Bei § 415 verfügen Alt- und Neuschuldner als Nichtberechtigte.
Aber über was "verfügen" sie denn ? Sie schließen doch nur einen Vertrag !?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja. Einen Verfügungsvertrag. Sie tauschen den Schuldner aus.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gut, das ist anscheinend h.M.. Aber wenn man davon ausgeht, dass bei einer Verfügung "ein Recht unmittelbar übertragen" usw. wird, dann kommt man da nicht ganz hin, da ja die Schuldner-Stellung kein Recht ist, sondern eine schuldrechtliche Stellung bzw. Verpflichtung die übertragen wird.
Oder muss man die Schuldner-Stellung als "Recht" ansehen ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es wird hier kein Recht übertragen, sondern der Inhalt eines Rechts geändert. Auch das ist eine Verfügung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Na gut, aber eine schuldrechtliche Forderung ist doch ein Anspruch und nicht der Inhalt eines Rechts ? Wo liegt mein Denkfehler ? :-k

Oder ist ein Anspruch Inhalt eines Rechts ? Aber welchen Rechts ?
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 30. März 2006, 18:39, insgesamt 1-mal geändert.
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