Aussageverweigerungsrecht, 55 II StPO

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Kadet
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Aussageverweigerungsrecht, 55 II StPO

Beitrag von Kadet »

FalL: A und B tätigen einen Bruch gemeinsam.

Dabei vernimmt die Ermittlungsbehörde zunächst A und B als Zeugen.
Beide werden nicht nach § 55 II StPO belehrt.

A sagt zu Lasten B aus. B sagt zu Lasten A aus. Nach der Rechtskreistheorie wären dann beide Aussagen zu Lasten des jeweils anderen verwertbar, mit der Folge das beide verknackt werden könnten ?


Ist eine solche wechselseitige Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts, wenn man mal der Rechtskreistheorie folgt möglich ?
Oder muss man dort evt. Überlegungen zur Mittäterschaft anstellen ? ](*,)
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Wie soll das denn rein tatsächlich aussehen mit den Aussagen???
Nur schwer vorstellbar, dass eine derartige Trennung möglich ist!

Gruß
bilguer
iur_mika
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Beitrag von iur_mika »

A und B sind nicht Zeugen, sondern Beschuldigte!

Daher ist nicht § 55 II StPO (Zeugen), sondern § 136 I StPO einschlägig. Nach § 55 II StPO musste daher nicht belehrt werden.

Wurde die erforderliche Belehrung nicht erteilt, gelangt man zur Widerspruchslösung des BGH hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen.

MfG
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