FalL: A und B tätigen einen Bruch gemeinsam.
Dabei vernimmt die Ermittlungsbehörde zunächst A und B als Zeugen.
Beide werden nicht nach § 55 II StPO belehrt.
A sagt zu Lasten B aus. B sagt zu Lasten A aus. Nach der Rechtskreistheorie wären dann beide Aussagen zu Lasten des jeweils anderen verwertbar, mit der Folge das beide verknackt werden könnten ?
Ist eine solche wechselseitige Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts, wenn man mal der Rechtskreistheorie folgt möglich ?
Oder muss man dort evt. Überlegungen zur Mittäterschaft anstellen ?
Aussageverweigerungsrecht, 55 II StPO
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A und B sind nicht Zeugen, sondern Beschuldigte!
Daher ist nicht § 55 II StPO (Zeugen), sondern § 136 I StPO einschlägig. Nach § 55 II StPO musste daher nicht belehrt werden.
Wurde die erforderliche Belehrung nicht erteilt, gelangt man zur Widerspruchslösung des BGH hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen.
MfG
Daher ist nicht § 55 II StPO (Zeugen), sondern § 136 I StPO einschlägig. Nach § 55 II StPO musste daher nicht belehrt werden.
Wurde die erforderliche Belehrung nicht erteilt, gelangt man zur Widerspruchslösung des BGH hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen.
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