Rücksendekosten als GOA-Aufwendung ?
Moderator: Verwaltung
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Rücksendekosten als GOA-Aufwendung ?
Fall: Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück. Er erhält aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses den Kaufpreis inkl. der Hinsendekosten zurück. Nun muss ja noch die Ware wieder zurück zum Verkäufer. Sofern der Käufer hier die Ware ausreichend frankiert versendet: auf welche Norm kann er einen Erstattungsanspruch für diese Rücksendekosten stützen?
Mir fällt hier spontan § 683 BGB ein. Gibt es noch eine andere Anspruchsnorm?
Mir fällt hier spontan § 683 BGB ein. Gibt es noch eine andere Anspruchsnorm?
- Baron
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Da Rücktrittsrecht idR nur als Mängelgewährleistung: Ist mE Teil des 281-Schadens (... so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre... --> dann wären Rücksendekosten nicht angefallen).
Wenn Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, wird sich der Vereinbarung auch eine Regelung über die Abwicklungskosten entnehmen lassen (im Zweifel bei dem, der das Recht ausübt).
Wenn Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, wird sich der Vereinbarung auch eine Regelung über die Abwicklungskosten entnehmen lassen (im Zweifel bei dem, der das Recht ausübt).
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verstehe ich nicht... was heißt Rücktrittsrecht idR nur als Mängelgewährleistung?! Durch den Rücktritt wird doch das Vertragsverhältnis rückabgewickelt... Jmd. dann so zu stellen wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre läuft doch da fehl
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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- veltina
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Wenn ich sowas immer lese. Auch beim Rücktritt bekomme ich die bereits gezahlten Versandkosten nicht zurück sondern nur den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag. Die Versandkosten sind ja wegen vertragsgem. Leistung erbracht worden. Da gibt es nichts erstattet.
Auch für die Rücksendekosten gilt nichts anderes, da es die Pflicht des Rücksenders ist, die Ware zurückgehen zu lassen und er die Kosten trägt.
Für den Widerruf regelt § 357 nur, dass ab einem Warenwert von mehr als 40 € die Kosten vom Unternehmer zu zahlen sind. Das bedeutet aber auch nicht, dass die Rücksendung auf Kosten des Unternehmers zu gehen hat. Vielmehr kann vertraglich bestimmt werden, dass der Verbraucher Rücksendung schuldet und etwaige Versandkosten dann erstattet bekommt, wenn der Warenwert 40 € übersteigt.
Auch für die Rücksendekosten gilt nichts anderes, da es die Pflicht des Rücksenders ist, die Ware zurückgehen zu lassen und er die Kosten trägt.
Für den Widerruf regelt § 357 nur, dass ab einem Warenwert von mehr als 40 € die Kosten vom Unternehmer zu zahlen sind. Das bedeutet aber auch nicht, dass die Rücksendung auf Kosten des Unternehmers zu gehen hat. Vielmehr kann vertraglich bestimmt werden, dass der Verbraucher Rücksendung schuldet und etwaige Versandkosten dann erstattet bekommt, wenn der Warenwert 40 € übersteigt.
- veltina
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Nanana. Im oberen Absatz hast du schon recht, nur wollte ich mich darauf beschränken, die Frage des Threadstellers zu beantworten.andy.jura hat geschrieben:Wenn ich sowas immer lese. Auch beim Rücktritt bekomme ich die bereits gezahlten Versandkosten nicht zurück sondern nur den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag. Die Versandkosten sind ja wegen vertragsgem. Leistung erbracht worden. Da gibt es nichts erstattet.
Auch für die Rücksendekosten gilt nichts anderes, da es die Pflicht des Rücksenders ist, die Ware zurückgehen zu lassen und er die Kosten trägt.
Aber im zweiten: Warum soll ich die Rücksendekosten nicht als SE geltend machen können? Natürlich bin ich als Käufer zunächst einmal verpflichtet, die Sache zurückzugewähren. Aber wenn ich die Lage mit/ohne ordnungsgemäße Erfüllung vergleiche, dann hätte ich, wäre die Sache mangelfrei gewesen, keine Rücksendungskosten tragen müssen, weil ich sie ja nicht zurückgewährt hätte. Daher sind die Rücksendekosten kausal auf die Schlechterfüllung des Kaufvertrags zurückzuführen. Ich hab gerade mal im Müko gestöbert, die Frage scheint noch etwas streitig/wenig diskutiert zu sein. Erstaunlich.
Hinsichtlich der Rücksendekosten gebe ich Dir natürlich recht, wenn es sich um eine Schlechterfüllung handelt und nach zweimaliger gescheiterter Nacherfüllung der Käufer zurücktritt.
Hier ergibt sich indirekt die Erstattungspflicht aus § 439 II, die direkt nur für die Nacherfüllung gilt. Bei Rücktritt könnte man dann sicherlich über § 325 neben dem Rücktritt dies als SE geltend machen.
Jedoch kommt es hier immer auf den Rücktrittsgrund an. Bei Schlechterfüllung und erfolgloser Nacherfüllung stimme ich Dir zu.
Hier ergibt sich indirekt die Erstattungspflicht aus § 439 II, die direkt nur für die Nacherfüllung gilt. Bei Rücktritt könnte man dann sicherlich über § 325 neben dem Rücktritt dies als SE geltend machen.
Jedoch kommt es hier immer auf den Rücktrittsgrund an. Bei Schlechterfüllung und erfolgloser Nacherfüllung stimme ich Dir zu.
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