Die versuchte Anstiftung ist doch nur bei Verbrechen strafbar! Aber heisst das dann, dass auch bei einer versuchten Körperverletzung sie nicht strafbar ist?
Und wie schaut es aus: wenn jmd strafbar sein könnte wegen beihilfe wegen versuchter Körperverletzung?
Darüber habe ich keine Materialien gefunden, wäre super wenn mir jmd weiterhelfen kann!
Versuchte Anstiftung
Moderator: Verwaltung
Ja, ähm.... 30 I 1 sagt, dass nur die versuchte Anstiftung zu Verbrechen bestraft wird. § 223 hat als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Also ist die KV gem. § 12 II nur ein Vergehen und fällt somit nicht unter § 30 I 1.
§ 30 I 1 bezieht sich darauf, dass jemand versucht, einen anderen zu einem Verbrechen anzustiften, der andere aber das Verbrechen nicht begeht.
Wenn jemand anstiftet und der Angestiftete geht darauf ein, die Tat bleibt aber im Versuch stecken, dann ist der Anstifter ohnehin nicht strafbar, denn für § 26 muss eine vollendete vorsätzliche Haupttat vorliegen. Das gleiche gilt bei Beihilfe, § 27.
Ich hoffe, das beantwortet deine Frage!
§ 30 I 1 bezieht sich darauf, dass jemand versucht, einen anderen zu einem Verbrechen anzustiften, der andere aber das Verbrechen nicht begeht.
Wenn jemand anstiftet und der Angestiftete geht darauf ein, die Tat bleibt aber im Versuch stecken, dann ist der Anstifter ohnehin nicht strafbar, denn für § 26 muss eine vollendete vorsätzliche Haupttat vorliegen. Das gleiche gilt bei Beihilfe, § 27.
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Nicht vertretbar .0degree hat geschrieben:Wenn jemand anstiftet und der Angestiftete geht darauf ein, die Tat bleibt aber im Versuch stecken, dann ist der Anstifter ohnehin nicht strafbar, denn für § 26 muss eine vollendete vorsätzliche Haupttat vorliegen. Das gleiche gilt bei Beihilfe, § 27.
Erforderlich ist lediglich eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Diese kann sehr wohl im Versuchsstadium stecken bleiben. Es liegt dann ein Fall der Teilnahme an einer versuchten Tat vor.
grtz
BuggerT
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der Unterschied zwischen versuchter Anstiftung (Haupttat gar nicht unternommen, hat nicht mal Versuchsstadium erreicht) und Anstiftung zum Versuch (Haupttat im Versuch stecken geblieben) lässt grüßenBuggerT hat geschrieben:Nicht vertretbar .0degree hat geschrieben:Wenn jemand anstiftet und der Angestiftete geht darauf ein, die Tat bleibt aber im Versuch stecken, dann ist der Anstifter ohnehin nicht strafbar, denn für § 26 muss eine vollendete vorsätzliche Haupttat vorliegen. Das gleiche gilt bei Beihilfe, § 27.
Erforderlich ist lediglich eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Diese kann sehr wohl im Versuchsstadium stecken bleiben. Es liegt dann ein Fall der Teilnahme an einer versuchten Tat vor.
grtz
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Das ist ein echter Hammer.0degree hat geschrieben: § 30 I 1 bezieht sich darauf, dass jemand versucht, einen anderen zu einem Verbrechen anzustiften, der andere aber das Verbrechen nicht begeht.
Wenn jemand anstiftet und der Angestiftete geht darauf ein, die Tat bleibt aber im Versuch stecken, dann ist der Anstifter ohnehin nicht strafbar, denn für § 26 muss eine vollendete vorsätzliche Haupttat vorliegen. Das gleiche gilt bei Beihilfe, § 27.
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"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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