Wenn der Täter ein geistig zurückgebliebenes Kind umbringt, das nen Totschlag möglicherweise wahrgenommen hat, aber nicht sprechen kann und als tauglicher Zeuge ausscheidet. Handelte er dann mit Verdeckungsabsicht???
könnte ihn niemals belasten...
Danke schonmal!
Verdeckungsabsicht § 211
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das ist egal, wenn sich der Täter vorstellt, er müsse das Kind töten um seine frühere Tat zu verdecken. Weiss er selbst auch, dass ihn das Kind nie belasten könnte, scheidet verdeckungsabsicht aus.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Lol. Klar, eine europarechtskonforme Auslegung im Hinblick auf das baldige ADG ergibt, dass im Rahmen der Verdeckungsabsicht bei § 211 StGB eine Behinderung, die den entsprechenden Vorsatz ausschließt leider unbeachtlich bleiben musssaarländer hat geschrieben: dachte nur vielleicht eine Behinderung dürfte keine Rolle spielen oder...
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