Arzt als hilfloses Opfer seines Patienten?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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E46
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Arzt als hilfloses Opfer seines Patienten?

Beitrag von E46 »

Arzt A behandelt die schweren Schnittverletzungen von Patient P.

P offenbart im Rahmen dieser Behandlung, dass er sich diese beim Einbruch in ein Wohnhaus zugezogen hat, bei dem es zu erheblichen Sachschäden gekommen ist.

Das Wohnhaus gehört, was P nicht weiß, dem A. Die Ermittlungsbehörden haben bislang keinerlei Anhaltspunkte bei ihrer Suche nach dem Täter.

Annahme: Das Geständnis des P ist von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst, da diese sich nicht nur auf gesundheitliche Informationen bezieht, sondern auch auf andere Umstände, die der Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft erfährt.

Problem: Wie kann A auf rechtlich einwandfreie Weise - d.h. ohne Verstoß gegen seine Schweigepflicht - erreichen, dass P als Täter verfolgt wird?

[Keine Hausarbeit o.ä. - diese Phase habe ich hinter mir]
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schlemil
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Beitrag von schlemil »

Hab jetzt dazu nichts Schlaues nachgelesen, insofern ist dies hier
also alles ohne Beleg, nur unverbindliche persönliche Überlegung,
aber auch, wenn grundsätzlich eine Geheimhaltungspflicht und enstsprechend ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen mag,
könnte dennoch auch demgegenüber auch sowas wie ein grundsätzliches Aussagerecht bestehen.
und wäre etwa vielleicht eine Rechtfertigung einer Aussage etwa durch die Gewissensfreiheit als an der individuellen Vorstellung von Gut und Böse ausgerichtete Entscheidung erwägbar.
Die ärtzliche Geheimhaltungspflicht bezieht sich grundsätzlich eben vorangig auf andere, intime, gesundheitliche Dinge und soll nicht etwa Unrecht decken.
Eine Pflicht zur Verschwörung dürfte nicht bestehen,
allerdings wiederum auch keine Aussagepflicht.
Im Übrigen wäre gegenüber dem aktiven Entzug von Ersatzansprüchen auch Nothilfe zu Gunsten des Geschädigten erwägbar.
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veltina
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Beitrag von veltina »

Unter der Prämisse deiner Annahme sehe ich keinen Ausweg. Ich würde daher auch in die Richtung gehen, die ärztliche Schweigepflicht insoweit teleologisch zu reduzieren; nicht hin zu einem generellen Anzeigerecht, aber doch wenigstens in solchen Selbsthilfe-Fällen. A dürfte ja P festhalten, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Im Rahmen des Arrestverfahrens müsste er dann ja auch sagen können, wieso er meint, einen Anspruch gegen P zu haben.
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http://www.kiva.org - Wer hat das beste Händchen bei der Schuldnerwahl? :D
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