4 Fragen zur Abschlussverfügung

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

4 Fragen zur Abschlussverfügung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A zeigt den Lehrer B an, weil er sie aus dem Klassenraum getreten und anschließend auf dem Flur gekratzt haben soll!
Im Ermittlungsverfahren stellt sich raus, dass A sich selbst einen Kratzer zugefügt hat, um dem B Ärger zu meachen! Der Tritt ist aber laut Zeugen wirklich geschehen.

Ich habe nun Anklage gegen B erhoeben (wegen des Tritts) + wegen des Kratzers eingestellt! Zudem habe ich Anklage gegen A (wegen Falscher Verdächtigung) erhoben!

Nun einige Fragen:
1. Schreibe ich in der Verfügung "A nacherfassen und Verfahren ternnen"?
2. Trenne ich beide Verfahren überhaupt ab (was ich für sinnvoll halten würde)? Oder sollte beides zusammen vor dem Jugendrichter verhandelt werden (112 + 103 JGG)?
3. § 154e StPO greift doch nicht, oder? SChließlich spricht 154e davon, dass ein Strafverfahren anhängig ist, aber wegen des Kratzers erhebe ich ja gerade keine Anklage, sondern stelle es ein!
4. Bei der Einstellung wegen des Kratzers ist doch ein Einstellungsbescheid überflüssig, da ja wegen des Trittes Anklage erhoben wird, oder? Ich wollte dann nur einen Vermerk dazu schreiben ... meint ihr, dass ist ok?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

zu 1. und 2.: M.E. muss du da nichts trennen, da du ja gerade ein neues Ermittlungsverfahren gegen einen neuen Beschuldigten eröffnest, das zwangsläufig vom anderen selbständig zu betrachten ist.

Zu 3.: Greift wohl nicht, da ja wie du sagst noch nichts anhängig ist.

Zu 4.: Da reicht es vollkommen, das im Vermerk zu erwähnen, dass bzgl. des Kratzers kein hinreichender Tatverdacht besteht. Außerdem ist gleicher Tatbestand und gleiche proz. Tat wie der Tritt, wenn ich die Kurzbeschreibung richtig verstehe.

Besten Gruß
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

zu 1. und 2.: M.E. muss du da nichts trennen, da du ja gerade ein neues Ermittlungsverfahren gegen einen neuen Beschuldigten eröffnest, das zwangsläufig vom anderen selbständig zu betrachten ist.
Danke! Aber das nacherfassen muss doch erwähnt werden, oder?
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Volki
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Beitrag von Volki »

Ich würde das Mädchen abtrennen. Opfer und Täter gemeinsam als Beschuldigte zu verhandeln ist einigermaßen unglücklich. Wahrscheinlich hat Sie aber ohnehin noch kein rechtliches Gehör gehabt, also kannst du sie auch kaum gleich anklagen. Ich würde auch 154e als einschlägig einsehen. Tritt und Schlag dürften ja wohl eine Handlung im Sinne des Gesetzes sein.
Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also nacherfassen + abtrennen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tritt und Schlag dürften ja wohl eine Handlung im Sinne des Gesetzes sein.
Muss mich korrigieren: Der SV ist so, dass der B die A aus dem Klassenraum tritt! Danach kommt die A wieder in den Klassenraum, um ihre Sachen zu holen. Da soll B die A gepackt und gekratzt haben!
Kann man das noch als eine Handlung sehen? Schließlich ist eine gewisse Unterbrechung vorhanden, dadurch dass A ja erst wieder in die KLasse tritt, nachdem sie schon rausgétreten worden war...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sie aber ohnehin noch kein rechtliches Gehör gehabt, also kannst du sie auch kaum gleich anklagen
Aber in der Hauptverhandlung würde ihr ja rechtliches Gehör gewährt ... ist das nicht ausreichend?
Wenn nicht, was genau muss ich dann in der Abschlussverfügung schreiben? Einen Vermerk, dass noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde und dass sie daher als Beschuldigte zu vernehmen ist??? :-k
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Volki
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Beitrag von Volki »

Mayhem hat geschrieben:
Sie aber ohnehin noch kein rechtliches Gehör gehabt, also kannst du sie auch kaum gleich anklagen
Aber in der Hauptverhandlung würde ihr ja rechtliches Gehör gewährt ... ist das nicht ausreichend?
Hast du nicht zu Beginn des Refs. irgendwie auf Grundgesetz und so geschworen? Rechtsstaatsprinzipen pp? Na egal. Nein, es ist nicht egal.

Trenn den Mist mit der falschen Verdächtigung ab:
V.
1. Der Mist mit der falschen Verdächtigung wird abgetrennt.
2. Alles ablichten und hier im Dez. unter Voranstellung einer Ablichtung dieser Verfügung neu eintragen gegen die Lügnerin wegen falscher Verdächtigung und vorlegen (154e?).
3. Anklage nach anliegendem Entwurf.
4. UmA dem AG mit den Anträgen aus der Anklageschrift
5. 6 Monate

Mehr nicht.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hast du nicht zu Beginn des Refs. irgendwie auf Grundgesetz und so geschworen?
Nö,hab ich nicht!

Werde es jetzt auch nicht abtrennen, da ich denke, dass 154e nur greifen wird, wenn es eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung gibt. Bei mir ist es ja so, dass ich von Amts wegen das Verfahren einleite.
Ich werde einfach in der Verfügung schreiben, dass die A als Beschuldigte nachzuerfassen ist und von der Polizei vernommen werden soll.
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