ETBI-Prüfung ausklammern

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

ETBI-Prüfung ausklammern

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Wenn es an der Erforderlichkeit ohne anfängliche Beachtung beziehungsweise später im Glanze :D des ETBI fehlt, ist dann eine Prüfung der ETBI samt Auflistung der dazu vertretenen Meinungen hinfällig? Sollte der ETBI mitsamt der Rechtsfertigungsgründe oder separat geprüft werden?

Zur Verdeutlichung folgender Fall:

Die A sticht auf B ein, in dem Glauben, sie dürfe sich gegen Einbrecher so verteidigen. Sie hätte allerdings alle Zeit der Welt gehabt, um sich anderweitig zu verteidigen/bewaffnen.


Gruß

law & order
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

Damit ein ETBI vorliegt, ist es von Bedeutung, dass sich A nach ihrer Einschätzung der Sachlage an die rechtlichen Grenzen der §§ 32, 34 gehalten hat.

Ist die Notwehrhandlung, aus ihrer Sichtweise der Sachlage, nicht erforderlich, handelt sie rechtswidrig.
Ein ETBI muss dann nicht mehr diskutiert werden.

Also kommt es zu einer Prüfung des ETBI nur, wenn sie aus ihrer Sicht der Sachlage gerechtfertigt wäre.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Erlaubnistatbestandsirrtum sagt es doch bereits. Der Irrtum muss sich vielmehr auf den Tatbestand beziehen, hier also auf die Notwehrlage und nicht auf die Notwehrhandlung.

In Deinem Fall ist die Gebotenheit der Notwehrhandlung zu verneinen.

Aufbautechnisch würde ich es wie folgt machen.

I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Erlaubnistatbestandsirrtum
kurz ansprechen, dass sich Irrtum nicht auf gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff bezieht und deswegen ETBI ausscheidet.
IV. Schuld
a. § 33 Notwehrexzess
b. § 17 Verbotsirrtum

Exkurs zum ETBI:
Die unterschiedlichen Meinungen sind nur dann aufzuführen, wenn mehrere Beteiligte agieren und es später um die teilnahmefähige Haupttat geht.
Die Meinungen sind dann auch nicht beim Haupttäter zu erörtern, da sie hier völlig irrelevant sind und er in jedem Fall straflos ist. Die Meinungen sind dann bei der Prüfung des Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) unter dem Prüfungspunkt teilnahmefähige Haupttat zu bringen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du würdest also in der Rechtswidrigkeit gar nicht die Rechtfertigungsgründe wegen Erforderlichkeit verneinen, sondern Rechtswidrigkeit unterstellen und dann im Zuge der Schuldprüfung den ETBI aufgrund einer nicht vorhandenen Notwehrlage scheitern lassen? Also nicht Notwehr/Notstand bis zu Erforderlichkeit durchprüfen und dasselbe nochmals beim ETBI, sondern direkt beides miteinander zu verbinden, um sich Arbeit zu ersparen, oder? Indirekten Verbotsirrtum würde ich hier auch annehmen. Ist es aber nicht konsequenter, Rechtfertigungsgründe zu prüfen und diese nochmals gesondert im Hinblick auf einen ETBI zu prüfen?


mfg

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was meint ihr grundsätzlich zu den Aufbauüberlegungen?

1. Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
Notwehr (-), da Angriff zu verneinen
ETBI (-), da Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit zu verneinen
3. Schuld
Indirekter Verbotsirrtum


Oder sollte ich Notwehr und ETBI nicht getrennt prüfen, da die Ausführungen sich überschneiden könnten? Bin auf eine ähnliche Fallkonstellation im Wessels/Beulke gestoßen (Rn. 485). Wie geht man aber vom Aufbau am geschicktesten vor. Erst Notwehr, dann ETBI, oder ETBI sofort i.V.m. Notwehrmerkmalen? Wäre wirklich froh, wenn einer sich dazu äußern würde!


Gruß

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