Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie
Moderator: Verwaltung
Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie
Mich beschäftigt zur Zeit die Frage, ob eine die beglaubigte Kopie einer Urkunde eine maximale Gültigkeitsdauer hat.
Z.B:
A ist Student und will sich zu seiner Examensprüfung anmelden. Hierfür benötigt er neben den Studienleistungsnachweisen auch das Abiturzeugnis. Dieses hat er allerdings nicht mehr. Nur noch eine beglaubigte Kopie der Schule.
Diese ist allerdings schon 10 Jahre alt. Das Prüfungssekretariat lehnt eine solche Kopie ab, da sie zu alt sei. Eine beglaubigte Kopie einer Urkunde sei höchstens 1 Jahr gültig.
Ich finde den Einstig nicht. Wo kann ich so was nachschlagen?
Oder fehlt es bei einer beglaubigten Kopie völlig an Beweiskraft und nur eine Abschrift ist ausreichend?
Z.B:
A ist Student und will sich zu seiner Examensprüfung anmelden. Hierfür benötigt er neben den Studienleistungsnachweisen auch das Abiturzeugnis. Dieses hat er allerdings nicht mehr. Nur noch eine beglaubigte Kopie der Schule.
Diese ist allerdings schon 10 Jahre alt. Das Prüfungssekretariat lehnt eine solche Kopie ab, da sie zu alt sei. Eine beglaubigte Kopie einer Urkunde sei höchstens 1 Jahr gültig.
Ich finde den Einstig nicht. Wo kann ich so was nachschlagen?
Oder fehlt es bei einer beglaubigten Kopie völlig an Beweiskraft und nur eine Abschrift ist ausreichend?
Re: Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie
DonCorleone hat geschrieben:Mich beschäftigt zur Zeit die Frage, ob eine die beglaubigte Kopie einer Urkunde eine maximale Gültigkeitsdauer hat.
Keine Ahnung... Hab ich jedenfalls noch nie gehört. Warum sollte man alle paar Jahre seine Zeugniskopien "aktualisieren" müssen? Wäre doch reine Schikane.
Sind Kopie und Abschrift nicht dasselbe?DonCorleone hat geschrieben:Oder fehlt es bei einer beglaubigten Kopie völlig an Beweiskraft und nur eine Abschrift ist ausreichend?
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Richtig (http://de.wikipedia.org/wiki/Abschrift) !TaxMan hat geschrieben: m.e. ist abschrift nur der etwas in die jahre gekommene begriff der kopie
"Also hopphopp!"
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ich wüßte nicht, warum eine beglaubigte kopie ein "verfallsdatum" haben sollte.... ich würd das prüfungsamt enfach anpfeifen und sie fragen, ob sie denn davon ausgingen, daß man vor dem examen nichts anderes zu tun hätte, als sich um erneute beglaubigungen von aibzeugnissen zu kümmern ...
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
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Diese Unterscheidung macht das Duden Fremdwörterbuch nicht.tom1980 hat geschrieben:Noch mal zum Unterschied Abschrift - Kopie:
Bünting, Deutsches Wörterbuch, 1996, S.26: Abschrift: die; ~ en (nicht als Fotokopie, sondern) als (handschriftliche) Zweitausfertigung eines Dokuments angefertigtes Exemplar...!
Dem Zöller (zu § 131 und § 133 ZPO) ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Foto-)Kopie weniger sein soll als eine Abschrift. Einem Schriftsatz sind Abschriften von relevanten Urkunden beizufügen - Fotokopien sind dafür allgemein üblich und werden auch nicht beanstandet.
I. Ü. nochmal zu der Ausgangsfrage: Wie würde denn eine "Abschrift" des Abi-Zeugnisses auszusehen haben, wenn eine (beglaubigte) Kopie nicht ausreicht?