Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mich beschäftigt zur Zeit die Frage, ob eine die beglaubigte Kopie einer Urkunde eine maximale Gültigkeitsdauer hat.


Z.B:

A ist Student und will sich zu seiner Examensprüfung anmelden. Hierfür benötigt er neben den Studienleistungsnachweisen auch das Abiturzeugnis. Dieses hat er allerdings nicht mehr. Nur noch eine beglaubigte Kopie der Schule.
Diese ist allerdings schon 10 Jahre alt. Das Prüfungssekretariat lehnt eine solche Kopie ab, da sie zu alt sei. Eine beglaubigte Kopie einer Urkunde sei höchstens 1 Jahr gültig.

Ich finde den Einstig nicht. Wo kann ich so was nachschlagen?

Oder fehlt es bei einer beglaubigten Kopie völlig an Beweiskraft und nur eine Abschrift ist ausreichend?
Gelöschter Nutzer

Re: Maximale Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Kopie

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

DonCorleone hat geschrieben:Mich beschäftigt zur Zeit die Frage, ob eine die beglaubigte Kopie einer Urkunde eine maximale Gültigkeitsdauer hat.


Keine Ahnung... Hab ich jedenfalls noch nie gehört. Warum sollte man alle paar Jahre seine Zeugniskopien "aktualisieren" müssen? Wäre doch reine Schikane.
DonCorleone hat geschrieben:Oder fehlt es bei einer beglaubigten Kopie völlig an Beweiskraft und nur eine Abschrift ist ausreichend?
Sind Kopie und Abschrift nicht dasselbe?
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Kopie ist ne Kopie (also idR per Fotokopierer) und ne Abschrift ist, wie das Wort schon sagt, abgeschrieben! Aber dass hier unterschiedlich Geltungsdauer sein sollte wüsste ich nicht. Wenn die Behörde das einmal beglaubigt hat, dann muss das doch jetzt immer noch gelten, oder etwa nicht...?!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

tom1980 hat geschrieben:Kopie ist ne Kopie (also idR per Fotokopierer) und ne Abschrift ist, wie das Wort schon sagt, abgeschrieben!
Was willst du damit sagen? Abschrift = nur handschriftlich, nicht maschinell?

M. E. werden Kopie und Abschrift synonym verwendet.
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

schließe mich der meinung von manolaw an

m.e. ist abschrift nur der etwas in die jahre gekommene begriff der kopie
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

TaxMan hat geschrieben: m.e. ist abschrift nur der etwas in die jahre gekommene begriff der kopie
Richtig (http://de.wikipedia.org/wiki/Abschrift) :)!
"Also hopphopp!"
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

yeah babe ... gimmi fünf \:D/ ;)
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

ich wüßte nicht, warum eine beglaubigte kopie ein "verfallsdatum" haben sollte.... ich würd das prüfungsamt enfach anpfeifen und sie fragen, ob sie denn davon ausgingen, daß man vor dem examen nichts anderes zu tun hätte, als sich um erneute beglaubigungen von aibzeugnissen zu kümmern ...
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Noch mal zum Unterschied Abschrift - Kopie:
Bünting, Deutsches Wörterbuch, 1996, S.26: Abschrift: die; ~ en (nicht als Fotokopie, sondern) als (handschriftliche) Zweitausfertigung eines Dokuments angefertigtes Exemplar...!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

tom1980 hat geschrieben:Noch mal zum Unterschied Abschrift - Kopie:
Bünting, Deutsches Wörterbuch, 1996, S.26: Abschrift: die; ~ en (nicht als Fotokopie, sondern) als (handschriftliche) Zweitausfertigung eines Dokuments angefertigtes Exemplar...!
Diese Unterscheidung macht das Duden Fremdwörterbuch nicht.

Dem Zöller (zu § 131 und § 133 ZPO) ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Foto-)Kopie weniger sein soll als eine Abschrift. Einem Schriftsatz sind Abschriften von relevanten Urkunden beizufügen - Fotokopien sind dafür allgemein üblich und werden auch nicht beanstandet.

I. Ü. nochmal zu der Ausgangsfrage: Wie würde denn eine "Abschrift" des Abi-Zeugnisses auszusehen haben, wenn eine (beglaubigte) Kopie nicht ausreicht?
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