Ich weiß "ohne Mörder zu sein" ist nicht Inhalt des TB beim § 212 - kann ich trotzdem, wenn ich einen versuchten Totschlag prüfe und keine Mordmerkmale bejahen kann, diese aber ansprechen möchte (muss), nach dem obj. TB einen Punkt "Nichtvorliegen von Mordmerkmalen" aufmachen - oder muss ich doch den § 211 mit in die Überschrift ziehen?
Es sähe dann so aus:
§§ 212, 22
a. Subj. TB
b. Obj. TB
c. Nichtvorliegen von Mordmerkmalen
d. RW
e. Schuld
§ 212 - nichtvorliegen von Mordmerkmalen
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Re: § 212 - nichtvorliegen von Mordmerkmalen
Würde ich keinesfalls so machen, halte es strenggenommen sogar für falsch. Denn für die Frage, ob 212 erfüllt ist oder nicht, spielt es, wie du richtig sagst, keine Rolle, ob Mordmerkmale erfüllt sind oder nicht. Die Wendung "ohne Mörder zu sein" ist eben kein negatives Tb-MM o. ä., worauf man bei deinem Aufbau aber möglicherweise kommen könnte.julée hat geschrieben:Ich weiß "ohne Mörder zu sein" ist nicht Inhalt des TB beim § 212 - kann ich trotzdem, wenn ich einen versuchten Totschlag prüfe und keine Mordmerkmale bejahen kann, diese aber ansprechen möchte (muss), nach dem obj. TB einen Punkt "Nichtvorliegen von Mordmerkmalen" aufmachen - oder muss ich doch den § 211 mit in die Überschrift ziehen?
Es sähe dann so aus:
§§ 212, 22
a. Subj. TB
b. Obj. TB
c. Nichtvorliegen von Mordmerkmalen
d. RW
e. Schuld