Schaden i.S.d. § 263 StGB bei rechtswidrigem Besitz

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Schaden i.S.d. § 263 StGB bei rechtswidrigem Besitz

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi!
Die h.M. bejaht einen Schaden, wenn der Besitzer, der die entsprechende Sache gestohlen hat, Opfer eines Betruges wird.
Ich möchte aber die h.M. ablehnen und finde als einziges Argument, dass der Rechtsfrieden nur gesichert werden könne, wenn der unrechtmäßige Besitz nicht von § 263 StGB geschützt ist.
Kann mir vielleicht jemand Argumente contra h.M. oder pro Gegenauffassung nennen?
Wäre echt super!
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Erst einmal: Bei § 263 muss der Besitz durch Täuschung erlangt worden sein. Du redest aber von "gestohlen"!?

Dann: Die Frage lautet, ob auch der unrechtmäßige Besitz und die Möglichkeit seiner Nutzung zum Vermögen gehört, bevor man überhaupt sagen kann, ob ein auch ein Schaden entstanden ist.

Nach wirtschaftlicher Betrachtung gehört jeder Besitz zum Vermögen. Differenzierter betrachtet, soll nur der redliche (unrechtm.) Besitz geschützt sein, dann wieder nur der unberechtigte Besitz gegenüber anderen unberechtigten Dritten, nicht aber gegenüber dem Berechtigten.

Was willst du jetzt genau ablehnen?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also mit gestohlen meinte ich, dass der Besitz des Diebes gegenüber einem anderen geschützt sein kann, der diesem die Beute durch eine Täuschung wieder entwenden will.

Diese differenzierende Meinung von der du sprichst ist ja nur die Mindermeinung. Die h.M. sieht jeden Besitz geschützt, da auch dem unrechtmäßigen Besitzer die Abwehrrechte der §§ 858, 859 BGB ausüben darf.
Diese h.M. möchte ich ablehnen. Ich habe als Argument bisher nur den Rechtsfrieden gefunden.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Warum soll das dem Rechtsfrieden dienen, wenn du den undrechtmäßigen Besitz schutzlos stellst?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sorry, hatte mich schlecht ausgedrückt.
Die §§ 858, 859 BGB sollen im Zivilrecht den Rechtsfrieden sichern und das sei nicht auf das Strafrecht übertragbar. Daher sind die §§ nicht heranzuziehen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich sehe eigentlich überhaupt kein sinnvolles Argument dafür, den unrechtmäßigen Besitz aus dem TB herauszunehmen. Schließlich wird der Unwertgehalt der Tat an sich nicht dadurch gemindert, dass ihr eine Vortat durch den zu Betrügenen vorgeht. Letztlich würde es dann mehr oder minder vom Zufall abhängen, ob der TB erfüllt ist oder nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mir fallen auch nur Argumente FÜR den Schutz des unrechtmäßigen Besitzes durch § 263 ein:
Erstens würde wenn man ihn aus dem Schutzbereich herausnähme, ein rechtsfreier Raum entstehen. Wenn jemand wüßte, dass einer Person eine Sache rechtlich nicht wirklich zusteht, könnte er diese Person grundsätzlich straflos betrügen oder korrekter formuliert nicht tatbestandsmäißg betrügen. Er selbst könnte dann wiederum straflos betrogen werden, das kannst du dann unendlich weiterführen! DAS beeinträchtigt den Rechtsfrieden mit Sicherheit! :-s
Außerdem kann es ja genauso vorkommen, dass die Sache demjenigen nur "zufällig" und ohne dessen Wissen nicht gehört, meinetwegen weil er sie ohne es zu wissen von jemandem gekauft hat, der sie gestohlen hatte. Das ist noch lange kein Grund, dass ein etwaiger Betrüger straffrei ausgehen dürfte!
Dazu kommt, dass man von juristischen Laien nicht verlangen kann, dass sie in jeder Situation genau prüfen können, wem die Sache rechtlich zugeordnet ist. Sie müssen sich auf die Publizität verlassen können.
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