Auflassung= Vormerkung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Auflassung= Vormerkung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
ich habe ein Problem bzgl. einer Vormerkung bzw. Auflassung.
In einem Fall hieß es, dass der Anspruchsgegner B im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen wird, da er es von C geerbt hat.
Der Anspruchsteller A hat allerdings vor dem Tode des C (durch einen Notar) die Auflassung beim GBAmt eingereicht.
A hat doch hier jetzt einen wirksamen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes? Oder ist die Auflassung doch nicht gültig, da sie lediglich eingereicht wurde, aber noch nicht im Grundbuch verkündet???
Muss sie verkündet werden? Reicht die Auflassung beim Notar??? Beinhaltet die Auflassung ein AnwartschaftsR?
Hilfeeeee ........ Fragen über Fragen #-o
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Wenn mich nicht alles täuscht regelt all die Fragen der § 40 GBO
Jetzt meine eigene Hausreihenseite:

MOTEL (in großen beleuchteten Buchstaben an meinem Haus).

Das Bild stammt vom Campus.

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also zunächst einmal. wenn die Auflassung erfolgt ist und der Antrag beim Grundbuchamt gestellt wurde, mit Bewilligung des Eingetragenen, hängt der Erwerb des Eigentums lediglich noch vom Amt ab (also wann die es bearbeiten). Folglich hat man eine gesicherte Rechtsposition inne, also ein Anwartschaftsrecht.
Wenn der Erbe jetzt vor dem A im Grundbuch eingetragen wurde, liegt das entweder daran, dass A sich zulange mit dem Antrag beim Grundbuchamt zeitgelassen hat (Auflassung allein reicht nicht) oder das Grundbuchamt hat den Prioritätsgrundsatz (was zuerst kommt..) verletzt (Stichwort Amtshaftung).

Für deinen Fall heißt das: Ein Anspruch aus 985 fällt flach, da A nicht Eigentümer. Dafür müssen nämlich Auflassung und Eintragung gegeben sein. 812 würde wegen Vorrangs der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion auch nicht durchgehen.

Eine relative Unwirksamkeit des Eigentumserwerb des B gegenüber dem A, wie es bei der Vormerkung gegeben sein kann, kommt hier nicht in Betracht (ist mir zumindest nicht bekannt).

Grüsse
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da die Unterlagen schon eingereicht wurden, ging meine Vermutung (oder Argumentation) dahingehend, dass das Einreichen ein Anspruch begründet, da in diesem Moment A alles nötige getan hat. Der Erbe ist aufgrund Erbschein vorgezogen worden. Also hätte der A trotz Vormerkung kein Recht auf GBberichtigung?
Danke schon mal
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