ALso, ich hab zwei Fragen.
1. Wenn bei einer Nötigung die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, keine RFG und nicht verwerflich, kann ich dann Versuch prüfen und bei Nichtvollendung des Deliktes sagen: nichtvollendet, weil keine RWK???
2. Wenn ich in der HA einen Sachverhalt habe, wo z.B. A eine Körperverletzung begeht und B auch, kann ich bei der Prüfung der Strafbarkeit des B schreiben,"....auf obige Ausführungen sei verwiesen" (mit Fußnote s.o. unter A I 1 a aa, z.B bei körperlicher Misshandlung) oder muss ich die ganze Definition nochmal bringen?
Ciao
Versuchte Nötigung / Aufbaufrage HA
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Versuchte Nötigung / Aufbaufrage HA
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