Was ist denn das fuer ein Versuch?!

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Was ist denn das fuer ein Versuch?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A will den B umbringen. Der B ist bereits an einem Herzschlag gestorben. Der A weisst aber davon nichts und sticht auf den B ein. Ist das ein untauglicher Versuch oder 23III?! Hilfe-bitte!!!!!!!!!!!! ](*,)
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

ghM - subjektivierte Versuchslehre:
Irrtum führt zur Untauglichkeit des Versuches nach § 23 III.


MM - objektivierte Versuchslehre:
Bei einem Versuch am untauglichen Objekt, da es an einem wirklichen Gegenüber fehlt, wird kein Anerkennungsverhältnis gebrochen. Somit keine Strafbarkeit.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke fuer die schnelle Antwort. Pruefung des Versuchs :
1.Vorpruefung
2.Tatentschluss
3.Unmittelbares Ansertzen
4.Rechtswidrigkeit
5.Schuld
Wo soll ich aber diese Untauglichkeit pruefen?Jemand hat mit gesagt dass es einen zusetzlichen Punkt "Absehen von der Strafe bzw. Strafmilderung gem. 23 III StGB" gibt, den man nach der Schuld prueft-ist das korrekt? Eine weitere Frage: wie kann ich den groben Unverstand des Taeters argumentieren?
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

Die Prüfung findet im Tatentschluss statt.
A hatte Tötungsvorsatz und somit Tatentschluss. Allerdings erkannte er nicht, dass B bereits tot war. Dieser Irrtum ( aus grobem Unverstand) führt nach ghM zum untauglichem Versuch nach § 23 III. Nach der MM keine Strafbarkeit.
Streitentscheid zu Gunsten der subjektivierten Versuchslehre.
Somit ist Tatentschluss gegeben.
A setzte unmittelbar an.
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
A strafbar gemäß §§ 212, 22,23


Auf eine Strafmilderung nach der Schuld ist nicht mehr einzugehen. Das ist nicht die Aufgabe des Studenten. Pragmatisch, ist aber so. :)
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Diese m.M. war mir gar nicht bekannt...

Falls du ein Argument brauchst, um sie abzulehnen: "nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt"... --> eindeutig subjektiv
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

@ProstG!

Falls dich die m.M. interessiert, siehe
Zaczyk, 1989: Das Unrecht der versuchten Tat, S. 255

Ist aber eine extreme Mindermeinung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Noch einmal: Im Tatentschluss pruef ich ob das vielleicht ein utanuglicher Versuch ist. Das ist ein utauglicher Versuch, da es ein untaugliches Objekt vorliegt.Das schliesst aber den Tatentschluss nicht aus (umgekherter Tatbestandsirrtum, der bei dem Versuch unbeachtlich ist). Nach der Schuld pruefe ich ob vielleichtvon dr Strafe abgesehen werden kann oder ob man die Strafe mildern kann (23 III StGB).
Dazu muesste der Taeter aus groben Unvertsand die Tauglichkeit verkannt haben. Aus groben Unverstand bedeutet eine voellig abwegige Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhaengen, die fuer jeden durschnitlich informierten Menschen offensichtlich sind.
Frage ist also: Kann ein durschnitlich informierter Mensch auf den ersten Blick und ohne Pruefung erkennen, ob ein schlafender Mensch tot ist oder nicht?! Meiner Meinung nach NICHT also er liegt kein grober Unverstand vor also 23 III StGB findet keine Anwendung=man kann von der Strafe nicht absehen und die Strafe kann nicht gemildert werden--ist das korrekt?
strafrechtler
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Beitrag von strafrechtler »

Ja und nein. Bezüglich der Ablehnung eines grob unverständigen Versuchs hast Du Recht (ich würde überlegen, ob man das überhaupt erwähnt - oder stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch?). Dass man deshalb nicht mildern kann (falls Du das so wörtlich gemeint haben solltest), ist aber nicht richtig, s. 23 II - fakultative Strafmilderung im Gegensatz zur obligatorischen (oder Absehen) bei 23 III.
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