Ich bins mal wieder
Für einen gutglaubens Erwerb nach § 892 ist ja eine Vorraussetzung, dass das Grundbuch unrichtig ist. Angenommen A war rechtmäßiger Eigentümer an einem Grundstück und ist eingetragen, verstirbt aber und B wird seine Alleinerbin ( ist aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ). C hat nun einen Erbschein, welcher ihn als Erben des A ausweist ( zu unrecht natürlich ) und verkauft das Grundstück an D, der auch eingetragen wird. Hat D hier nach § 892 gutgläubig Eigentum erworben oder nach § 2366 ?
nach 892 jawohl nur wenn das Grundbuch unrichtig war. Aber war es das? Die materielle Rechtslage stimmt ja mit dem was im GB steht nicht mehr überein, da die B ja nun Eigentümerin ist (als erbin des A), aber A steht weiterhin im GB, aber das macht das GB doch nicht unrichtig oder? Leider finde ich irgendwie nix dazu ( is ja auch grad Feiertag ) und ich weiss auch nicht so recht wie ich das ganze formulieren soll. Aber ihr helft mir ja sicher, oder?
Grundbuch unrichtig?
Moderator: Verwaltung