Problem beim Vermögensschaden bei §263
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Problem beim Vermögensschaden bei §263
Eine konkrete Vermögensgefährdung reicht ja auch als Vermögensschaden aus, so eine Ansicht. Liegt im Nichtgeltendmachen eines Anspruchs, z.B. das Nichteinfordern eines Entgeltes für eine Leistung, eine konkrete Vermögensgefährdung? Wenn ja, muss ich dann unter dem Punkt Vermögensschaden alle Vermögensbegriffe bringen?
"Wenn Mainz 05 bis zur 75. Minute mit 0:5 hinten liegt, und dann noch 4 Tore schießt, ist das zwar toll, aber trotzdem verloren!"
(Claus Kleber, Moderator des heute-journals, zu Kurt Beck, der die SPD als Wahlsieger sah)
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Die Nicht-Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Vermögensgefährdung, sondern führt als Vermögensverfügung durch Unterlassen unmittelbar zu einem Vermögensschaden. Die verschiedenen Vermögensbegriffe musst nur nur erörtern, wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen bzgl. des Vermögensschadens führen.
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Ok, danke.
Worin besteht denn in einem solchen Fall der Vermögensschaden? Erbringen der Leistung ohne Gegenleistung (Zahlung des Entgelts)?
Worin besteht denn in einem solchen Fall der Vermögensschaden? Erbringen der Leistung ohne Gegenleistung (Zahlung des Entgelts)?
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