Mittäterschaft, error in person und Rücktritt

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Mittäterschaft, error in person und Rücktritt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Liebe Experten,

auf den ersten Blick ganz einfach...: A und B legen sich an unterschiedlicher Stelle auf die Lauer, den C zu erschießen. Unterschiedliche Stelle, weil sie wissen, dass er an einer dieser Stellen vorbeikommen muss. Tatsächlich kommt D, den A erschießt. B hat unterdessen von seinem Vorhaben Abstand genommen und ist nach Hause gegangen.

Bei A haben wir es mit einem error in persona zu tun, der unbeachtlich ist. Strafbarkeit wegen Mordes (+). Was aber ist mit B? Wenn ich das richtig sehe, ist nach h.M. auch für ihn der error in persona des Tatnächsten unbeachtlich. Dann wäre er wegen mittäterschaftlichen Mordes strafbar. Aber welche Rolle würde dann die Tatsache spielen, dass er selbst die Tatausführung aufgibt?

Da ich leider keine Musterlösung zu diesem Fall habe, bin ich mir nicht sicher, wie ich ihn behandeln müsste. Kann mir jemand helfen?

Levay
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!
Ich schätze mal, es geht um die Frage, welche Anforderungen an den Rücktritt des Teilnehmers zu stellen sind.
Die wollen bestimmt hören, dass bei mehreren Beteiligten der Rücktritt nach Abs. II geprüft wird und dass in dem Fall, dass die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag vollendet wird, er sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben müsste, die Vollendung zu verhindern, was er nicht getan hat. Er hat also nicht genug getan, um zurücktreten zu können!
LG, 0degree
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo.

Ich sehe es so wie du, aber wie kommt man zu dieser Prüfung, wenn man - mit der herrschenden Meinung - annimmt, dass der error in persona des Tatnächsten auch für den Mittäter unbeachtlich ist? Das heißt doch schlicht und ergreifend, dass der Mittäter schon wegen Vollendung strafbar wäre, und dann kommt eine Versuchsstrafbarkeit nicht mehr in Betracht.

Levay
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde zuerst den vollendeten Totschlag von A prüfen.
Dann die Strafbarkeit des B wegen vollendeter Beteiligung.
Hier liegt die alternative Mittäterschaft vor, sodass es nicht schadet, wenn B keinen kausalen Tatbeitrag geleistet hat.
Dann würde ich vielleicht sagen, dass er im Zeitpunkt der Tatausführung durch A keinen Vorsatz mehr hatte und deshalb nicht wegen vollendeten Totschlags in Mittäterschaft strafbar ist (unbeachtlicher dolus antecedens).
Dann kommt die Frage, ob er wegen Versuchs strafbar ist.
Sie hatten einen gemeinsamen Tatentschluss. Hier würde ich ansprechen, dass dieser sich auf eine andere, als die getroffene Person bezog, dass dies nach h. M. aber unbeachtlich ist. Fraglich ist, ob darin, dass er sich auf die Lauer gelegt hat, schon ein unmittelbares Ansetzen lag. Da sie sicher waren, dass das Opfer bald auf einem der beiden Wege erscheinen würde, denke ich, dass man das bejahen kann....
Also bejaht man den Versuch des Totschlags in Mittäterschaft und so kommt man zu der Frage, ob er zurückgetreten ist. Das ist nicht der Fall, da er die Voraussetzungen von § 24 II S. 2 nicht erfüllt hat.

Also, ich bin an einigen Stellen etwas unsicher... aber man kann es ja mal versuchen! :D Ich hoffe, dass mir irgendwer die richtige Lösung verraten kann, falls ich daneben liege!
Danke! 0degree
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