hallo...bräucht mal eure hilfe..
Die S weiß dass ihr Freund J ihrem "Noch-Ehemann" eine Abreibung verpassen will. J holt sich ein Fleischermesser aus der Küche und verlässt die wohnung mit den Worten dem Typen geb ich es mit dem Messer. S weiß um die gewaltätigen Neigungen von J, weiß auch dass er ihren Noch-Ehemann verletzten wird. Da sie aber der Meinung ist ihr Ehemann habe eine Abreibung verdient lässt sie dem Geschehen seinen Lauf.
Infolgedessen lauert J dem Ehemann auf verletzt ihn mit dem Messer an den Armen und schlägt auf ihn ein.
Strafbarkeit der S?
Mir kam da §§ 223I, 224I, 27, 13 in den Sinn
Sprich Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen oder verrenne ich mich da in etwas?
Beihilfe Körperverletzung durch Untelassen??
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Darlegen, ob sie Garantin ist (e.A.: ja, verheiratet, a.A.:abhängig davon, inweit die beiden trotz mangelnder Scheidung schon getrennt sind - gab irgendwann mal einen Fall, wo Ehepartner 10 Jahre auseinandergelebt haben und da wurde dann trotz Ehe angenommen, dass keine Garantenstellung mehr herrscht). Wenn du zu dem Schluss kommst, dass sie Garantin ist, hast du dich also nicht verrannt
- Motte
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