Tatbestandsverschiebung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Tatbestandsverschiebung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen

Vater lässt sein Kind verhungern. Die Idee hatte er vom Nachbarn.

V --> 212, 13 ( da als Vater nach 1626 Garant)

N --> 212, 13, 26

OTB
-v.r. Haupttat +
- bestimmen +
STB
- Vorsatz +

Tatbestandsannex:
mglw. Tatbestandsverschiebung 28 II

Anwendbar?
+, da Garantenstellung = besonderes persönliches Merkmal

28 I oder 28 II?

28 I, da strafbegründend
--> keine Verschiebung

So, versteh ich ja alles, aber ist es nicht ziemlich unnötig die mögliche Verschiebung zu prüfen, denn wohin hätte denn verschoben werden sollen? von 212, 13, 16 zu 212, 26 oder wie?


Danke

Grüße Sandra
tom1980
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Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50

Beitrag von tom1980 »

Mir stellt sich erstmal die Frage, ob überhaupt Anstiftung vorliegt. Denn wenn er nur die Idee von einem Nachbarn hatte dann ist doch fraglich, ob dies für eine Bestimmungshandlung des N ausreicht!...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dann gehe einfach mal davon aus das die Anstiftung tbm vorliegt...dass war ja jetzt nicht mein Problem...
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