Problem: Anstiftung und Exzess

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Moospfaff
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Problem: Anstiftung und Exzess

Beitrag von Moospfaff »

A stiftet Zuhälter Z zu einer Körperverletzung an. Er erzählt ihm, O hätte sich über ihn Lustig gemacht und er solle ihm doch eine Abreibung verpassen, um sein Gesicht zu waren. Dabei rechnet A damit, dass Z den O auch zu Tode prügeln könnte. Z prügelt heftigst auf O ein und will ihn dabei auch töten. O überlebt leicht verletzt.

Z hat sich ja nun gemäß §§ 212, 223, 224 StGB strafbar gemacht.

Wie läuft das jetzt mit der Anstiftung? Eigentlich prüfe ich ja das schwerste Delikt immer zuerst. Wenn ich jetzt aber eine Anstiftung bezüglich A zum Totschlag prüfe, wie mache ich das dann praktisch mit der Tatsache, dass A den Z ja gar nicht offensichtlich zum Totschlag angestiftet hat? Er hat ihn ja objektiv nur zur KV bestimmt. Oder sehe ich da was falsch?

Ich hab auch schon überlegt, ob man erst die Anstiftung zur KV prüft und dort im Rahmen eines Exzesses auf den Totschlag eingeht. Was meint ihr?
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Wieso Anstiftung zum Totschlag??? O hat doch überlebt und damit liegt ja schon gar keine rechtswidrige Haupttat iSd § 26 vor! Zudem war A ja nur davon ausgegangen, dass Z den O evtl auch tötet. Und wenn ich mich nicht irre (was im StrafR allerdings häufiger der Fall ist :D ) dann reicht solch ein bedingter Vorsatz des Anstifters nicht aus. oder??... :-k
Moospfaff
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Beitrag von Moospfaff »

Naja, aber umfasst der Vorsatz des Anstifters nicht auch den versuchten Totschlag an O? Eine Anstiftung kann doch auch dann bejaht werden, wenn der Totschlag ins Versuchsstadium eingetreten ist. Oder irre ich mich da?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja für eine Anstiftung brauchst Du doch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. In deinem Fall wäre es doch nur, wenn überhaupt, ein versuchter Totschlag, da keine Vollendung eingetreten ist.
Also musst Du §31 prüfen !
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