A stiftet Zuhälter Z zu einer Körperverletzung an. Er erzählt ihm, O hätte sich über ihn Lustig gemacht und er solle ihm doch eine Abreibung verpassen, um sein Gesicht zu waren. Dabei rechnet A damit, dass Z den O auch zu Tode prügeln könnte. Z prügelt heftigst auf O ein und will ihn dabei auch töten. O überlebt leicht verletzt.
Z hat sich ja nun gemäß §§ 212, 223, 224 StGB strafbar gemacht.
Wie läuft das jetzt mit der Anstiftung? Eigentlich prüfe ich ja das schwerste Delikt immer zuerst. Wenn ich jetzt aber eine Anstiftung bezüglich A zum Totschlag prüfe, wie mache ich das dann praktisch mit der Tatsache, dass A den Z ja gar nicht offensichtlich zum Totschlag angestiftet hat? Er hat ihn ja objektiv nur zur KV bestimmt. Oder sehe ich da was falsch?
Ich hab auch schon überlegt, ob man erst die Anstiftung zur KV prüft und dort im Rahmen eines Exzesses auf den Totschlag eingeht. Was meint ihr?