Hallo Forum,
1. angenommen in der Hauptverhandlung wurde die Zeugin Z nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Angeklagten belehrt, da das Gericht nichts von einer Verlobung wusste.
In der Revision soll dies nun gerügt werden. Kann ich in der Klausur dann die Zeugin Z als Beweis dafür anbieten, dass sie mit dem Angeklagten verlobt war?
Zeugin Z war mit dem Angeklagten A verlobt.
Beweis: Zeugin Z...
Oder ist dies unzulässig, da die Revision eine reine Rechtsinstanz darstellt?
2. Wenn der A wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt wird, das Urteil aber keinerlei Feststellungen dazu enthält, ob der A beim Einbruch billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um eine Wohnung handelt (in meiner Klausur bricht er im 1. Stock über einer Bäckerei ein) kann dies dann in der Revision als Rechtsfehler angegriffen werden? Man kann doch schließlich mal unterstellen, dass A davon ausging, es handle sich noch um weitere Geschäftsräume (Bäckerei!) und nicht um eine Wohnung...
Zumindest muss das Urteil diesbezügl. doch Feststellungen enthalten?
Besten Dank im Voraus.
Dunja
Zwei Fragen zur revisionsrechtlichen Strafklausur
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- Volki
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1. Nein, Du kannst keinen Beweis anbieten, da, wie Du richtig schreibst, nur Rechtsfehler geprüft werden. Alles was Du rügst musst Du mit Gesetzbuch, Urteil und (Haupt)Verhandlungsprotokoll belegen können.
2. Gute Idee, kann man sicher problematisieren.
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Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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Beanstandungswürdige Beiträge seit 1795.
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Für die Verfahrensrüge stimmt das aber nicht so ganz: Tatsachen müssen schon angegeben werden, § 344 II 2. Das Revisionsgericht kann dann über die Frage des Verlöbnisses Beweis erheben.Volki hat geschrieben:1. Nein, Du kannst keinen Beweis anbieten, da, wie Du richtig schreibst, nur Rechtsfehler geprüft werden. Alles was Du rügst musst Du mit Gesetzbuch, Urteil und (Haupt)Verhandlungsprotokoll belegen können.
Ein Beweisangebot braucht es allerdings nicht (M-G § 344 Rn. 23).
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Vielen Dank für Eure Antworten.
Wenn nun im Protokoll nichts über eine Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO steht und das Verlöbnis auch nicht in den Gründen angesprochen wird, wie soll dann aber ein de facto bestehendes Verlöbnis bewiesen werden?
@ Manolaw: Wäre ein Beweisangebot nur überflüssig oder sogar falsch?
Wenn nun im Protokoll nichts über eine Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO steht und das Verlöbnis auch nicht in den Gründen angesprochen wird, wie soll dann aber ein de facto bestehendes Verlöbnis bewiesen werden?
@ Manolaw: Wäre ein Beweisangebot nur überflüssig oder sogar falsch?
Durch Freibeweis.Dunja hat geschrieben:Wenn nun im Protokoll nichts über eine Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO steht und das Verlöbnis auch nicht in den Gründen angesprochen wird, wie soll dann aber ein de facto bestehendes Verlöbnis bewiesen werden?
Ich wüsste nicht, warum das falsch sein sollte. Es ist nur nicht notwendig.Dunja hat geschrieben:@ Manolaw: Wäre ein Beweisangebot nur überflüssig oder sogar falsch?
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Noch eine weitere Frage zum Thema Verlöbnis - Zeugnisverweigerungsrecht und Revision:
Angenommen die Verlobte V wird bevor sie in der Hauptverhandlung vernommen wird befragt ob sie mit dem Angeklagten A verlobt sei. Sie verneint dies wahrheitswidrig, wird daher nicht belehrt und macht ihre Aussage.
Hinterher gibt sie zu doch mit dem A verlobt gewesen zu sein. Ist das Urteil, welches auf der Aussage von V beruht nun mit der Revision angreifbar?
Danke im Voraus.
Angenommen die Verlobte V wird bevor sie in der Hauptverhandlung vernommen wird befragt ob sie mit dem Angeklagten A verlobt sei. Sie verneint dies wahrheitswidrig, wird daher nicht belehrt und macht ihre Aussage.
Hinterher gibt sie zu doch mit dem A verlobt gewesen zu sein. Ist das Urteil, welches auf der Aussage von V beruht nun mit der Revision angreifbar?
Danke im Voraus.