Annahme einer Entschädigung als einstweiligen Ersatz

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Annahme einer Entschädigung als einstweiligen Ersatz

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi Leute,

bin am verzweifeln. Wir haben in unserem Zivilrechts Tut (Schuldrecht) einen Dreizeiler bekommen und eine Lösung präsentieren. In unserer Lerngruppe kommen wir zu keinem Ergebnis, vielleicht weiss kann man uns hier weiterhelfen.

Also....

A und B schließen einen Werkvertrag ab. 5 Sachen sollen aufgearbeitet werden. B als Unternehmer führt die Arbeiten ja auch ordnungsgemäß aus. Als jedoch A die Sachen abholen will, kann B nur noch 4 Sachen herausgeben. B entschuldigt sich bei A die Sachen seien wohl unter gleichartige Sachen bei ihm in den Geschäftsräumen geraten, und bietet dem A eine Entschädigung an. A will kein Geld, er ist traurig, dass sie Sachen nicht mehr vollständig sind, und will diese Sache zurück, weiterhin bemerkt A, dass wohl wenig Aussicht bestehe, dass die Sache wieder auftaucht, aber falls sie wieder auftaucht, will A die Sache zurück haben, einstweilen nimmt A die angebotene Entschädigung einstweilen als Ersatz an.

Ich kann echt nicht schlafen wegen dem Fall, ich find auch nichts vergleichbares in den Kommentaren. Ok, bin erst im dritten Semester, aber der Fall muss doch lösbar sein. Unser Tutor verrät uns nix, und meint nur wir sollen nachdenken ( :-k )

Was hat es denn zu bedeuten, wenn A die angebotene Entschädigung einstweilen als Ersatz annimmt?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielleicht Annahme an Erfüllungs statt (§ 364) unter der auflösenden Bedingung (§ 158), dass die Sache wieder auftaucht.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Nein, eher handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber, weil die ursprüngliche Forderung nicht erlöschen soll (vgl. Medicus, SchR I, Rn 245). Das wird nach § 364 II sogar vermutet (aaO, Rn 289). Aber auch dieses passt nicht, weil die ursprüngliche Schuld nicht - wie etwa bei einem Scheck - beim Gelingen der Befriedigung aus dem überlassenen Gegenstand erlöschen soll; die Übergabe des Ersatzgegenstandes soll den Glübiger nur vertrösten. Es will sich daraus aber nicht eigentlich befriedigen. Da eine Novation auch keinen Sinn macht, bleibt mE als richtige Lösung nur ein bedingter Erlass übrig, § 397: Der Gläubiger erkennt an, das er ggüb dem Werkunternehmer keine Forderung geltend machen kann, solange der Gegenstand nicht wieder auftaucht (vgl. Gernhuber, Erfüllung, § 16 I 11: nicht bedingungsfeindlich).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Problem mit dem Erlass ist aber, dass die Forderung bzgl. der 5. Sache doch nicht erlöschen soll. Er nimmt die Ersatzsache aber nur EINSTWEILEN an. Das würde ich so verstehen, dass er die im Falle des Auftauchens die richtige Sache haben will. Taucht sie nicht auf, behält er die Ersatzsache. Ich würde eher Annahme erfüllungshalber annehmen. Dann läge auch eine Befiredigung aus der Ersatzsache im weiteren Sinne vor, indem er sie einfach behält.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

alex011 hat geschrieben:Ich würde eher Annahme erfüllungshalber annehmen. Dann läge auch eine Befiredigung aus der Ersatzsache im weiteren Sinne vor, indem er sie einfach behält.
Wie behandelst du dann aber die Bedingung?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Annahme erfüllungshalber unter der auflösenden Bedingung des Wiederauftauchens der 5. Sache.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:Nein, eher handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber, weil die ursprüngliche Forderung nicht erlöschen soll (vgl. Medicus, SchR I, Rn 245). Das wird nach § 364 II sogar vermutet (aaO, Rn 289). Aber auch dieses passt nicht, weil die ursprüngliche Schuld nicht - wie etwa bei einem Scheck - beim Gelingen der Befriedigung aus dem überlassenen Gegenstand erlöschen soll; die Übergabe des Ersatzgegenstandes soll den Glübiger nur vertrösten. Es will sich daraus aber nicht eigentlich befriedigen.
Doch, die ursprüngliche Schuld soll erstmal erlöschen - zumal die Chance, dass die Sache wieder auftaucht, eher gering ist. Der Gläubiger will zwar nur sekundär Schadensersatz, muss sich damit aber zufriedengeben, wenn die Sache eben nicht mehr auftaucht.

Die Annahme an Erfüllungs statt ist ein Schuldänderungsvertrag, der hier als Besonderheit nur schwebend wirksam vereinbart wurde.

Das trifft m. E. genau den Parteiwillen: Der Gläubiger hat den Schadensersatz (den er sowieso beanspruchen würde) schon mal sicher, aber eben auch die "Option" auf die Sache. Bei Wiederfinden kann dann unproblematisch Zug-um-Zug abgewickelt werden.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Manolaw hat geschrieben:erstmal erlöschen
Geht das überhaupt?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben:erstmal erlöschen
Geht das überhaupt?
Dürfte von der Privatautonomie abgedeckt sein. Übrigens ist die bedingte Erfüllung durch Schuldänderungsvertrag auch m. E. unproblematisch, da es sich um ein Rechtsgeschäft handelt (im Gegensatz zur realen Leistungsbewirkung i.S.v. § 362).

(Ohne Gewähr.)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ach so: Man könnte auch einen Vergleichsvertrag annehmen, der das vorherige Schuldverhältnis aufhebt und eine neue Verpflichtung zur Zahlung bzw. alternativ Rückgabe der Sache begründet.

Das notwendige Entgegenkommen i.S.v. § 779 liegt darin, dass der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch nicht geltend macht.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Letzteres bevorzuge ich, da die Forderung des ürsprünglichen Gegenstands nicht erlöschen soll. Der Gläubiger verpflichtet sich nur, die primäre Forderung und damit verbundene sekundäre Ansprüche (zB Verzugsschaden) nicht geltend zu machen, solange der ursprüngliche Gegenstand nicht wieder auftaucht. Das dürfte seinen Interessen so entsprechen.

Die Frage, die ich mir im Folgenden stelle, ist die, ob der Schuldner mit diesem Schwebezustand einverstanden ist, oder ob er nach solch einer Auslegung der Abrede nicht unngemessen benachteiligt wird. Welche Pflichten ergeben sich aus dieser Abrede? Ist nicht eine zeitliche oder sachliche Grenze - vielleicht nach Treu und Glauben - zu ziehen, etwa dergestalt, dass der Schuldner nicht für allezeit haften muss oder, dass er, wenn er den alten Gegenstand irgenwann einmal wiederfindet, erfüllen kann - egal in welchem Zustand das Ding sich dann befindet?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 779 passt aber nicht, da nix streitig ist.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Das Problem sehe ich auch. Was dann?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

alex011 hat geschrieben:§ 779 passt aber nicht, da nix streitig ist.
Nö, das überzeugt nicht.

Es reichen schon Unsicherheiten bzgl. der Rechtsverwirklichung. Und das ist hier gegeben.
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Beitrag von Manosfighter »

Okay neue Idee von der Seite reingeworfen...
Ich gehe über §651 dann über ins Kaufrecht...
Dort nehme ich Erfüllung an... §362
Jetzt mache ich meine Gewährleistungsrechte geltend...
Mangel i.S.v. §434 III
Problem hier: kein dereckter Mangel... Lösung... §434 III auch anwendbar auf vorsätzliche geringere Lieferung?! und auch auf offensichtliche Mindermengen?! E.M. Ja.
--> Unser Freund macht irgendwann wenn die Sache auftacht §437 1 Nr.1 geltend. Und bekommt im Rahmen der Nachbesserung die aufgetauchte 5. Sache.
Was machen wir mit dem Problem, dass unser Freund diese Gewährleistungsrehcte nciht einfach so ausübt?!
Ja mit einem Haftungsauschluss unter eben der von euch schon oben genannten Bedingung (§158) das die 5. Sache wieder auftacht...
Man das ist Schuldrecht AG... Das kann ni so komplex sein wie ihr das hier angeht... Glaub cih net.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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