hallo,
blicke hier nicht mehr durch:-(
es ist ja umstritten, ob 951,812 neben 994ff. anwendbar ist.
hm u. bgh: (-) 994ff. sind abschließend
mm: (+)
jetzt meine fragen:
1.) ist nach hm/bgh 951,812 auch ausgeschlossen, wenn keine verwendungen
isd 994 vorliegen? (egal ob nach engem oder weitem verwendungsbegriff)
2.) gilt der ganze streit nur bezüglich verwendungsersatz?-habe jetzt gelesen, dass 951, 812 neben ebv anwendbar ist, da 951 auf wertersatz gerichtet sei und dieser nach 993 I aE nicht ausgeschlossen ist.
bring ich hier was durcheinander??
wär nett, wenn ihr mir helfen könntet-beschäftige mich schon zu lange mit diesem sch....
danke u. lg
951,812 neben 994ff.?
Moderator: Verwaltung
Das EBV regelt abschließend Schadensersatz und Nutzungen zugunsten des Eigentümers und den Ersatz von Verwendungen zugunsten des rechtsgrundlosen Besitzers. Dagegen regelt § 951 BGB den Ersatz von verlorenem Eigentum infolge gesetzlicher Anordnung. Der Ersatz für den Verlust von Eigentum fällt weder unter Schadensersatz noch Nutzungen noch Verwendungen. Daher wäre der § 951 BGB dann doch nicht von einer abschließenden Wirkung erfassst.
... anders aber ja eben der BGH. (im Übrigen: der BGH federt seine enge Sicht auf der Durchsetzbarkeitsebene etwas ab. Daher ist dessen Sicht vielleicht dann doch nicht so hart)
... anders aber ja eben der BGH. (im Übrigen: der BGH federt seine enge Sicht auf der Durchsetzbarkeitsebene etwas ab. Daher ist dessen Sicht vielleicht dann doch nicht so hart)