951,812 neben 994ff.?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

951,812 neben 994ff.?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
blicke hier nicht mehr durch:-(
es ist ja umstritten, ob 951,812 neben 994ff. anwendbar ist.
hm u. bgh: (-) 994ff. sind abschließend
mm: (+)

jetzt meine fragen:
1.) ist nach hm/bgh 951,812 auch ausgeschlossen, wenn keine verwendungen
isd 994 vorliegen? (egal ob nach engem oder weitem verwendungsbegriff)
2.) gilt der ganze streit nur bezüglich verwendungsersatz?-habe jetzt gelesen, dass 951, 812 neben ebv anwendbar ist, da 951 auf wertersatz gerichtet sei und dieser nach 993 I aE nicht ausgeschlossen ist.
bring ich hier was durcheinander??
wär nett, wenn ihr mir helfen könntet-beschäftige mich schon zu lange mit diesem sch....

danke u. lg
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ad 1.) was willst du denn dann nach 812 heraus verlangen, wenn keine Verwendungen vorliegen?

ad 2.) Ich habe das zumindest so gelernt... §§ 951, 812 steht neben §§ 994ff.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

brain3112 hat geschrieben:ad 2.) Ich habe das zumindest so gelernt... §§ 951, 812 steht neben §§ 994ff.
Kenne ich auch so! Wenngleich rund um das EBV vieles streitig ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das EBV regelt abschließend Schadensersatz und Nutzungen zugunsten des Eigentümers und den Ersatz von Verwendungen zugunsten des rechtsgrundlosen Besitzers. Dagegen regelt § 951 BGB den Ersatz von verlorenem Eigentum infolge gesetzlicher Anordnung. Der Ersatz für den Verlust von Eigentum fällt weder unter Schadensersatz noch Nutzungen noch Verwendungen. Daher wäre der § 951 BGB dann doch nicht von einer abschließenden Wirkung erfassst.
... anders aber ja eben der BGH. (im Übrigen: der BGH federt seine enge Sicht auf der Durchsetzbarkeitsebene etwas ab. Daher ist dessen Sicht vielleicht dann doch nicht so hart) 8-[
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

erstmal danke,-
also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, sagt die hm. 951,812 sind neben ebv anwendbar da nicht von 993 I a.e. ausgeschlossen, da auf wertersatz gerichtet.-der bgh hingegen schließt die anwendung von 951,812 neben ebv grundsätzlich aus.
richtig????
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