Minderjähriger - Fall - kurz und knapp

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Kadet
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Minderjähriger - Fall - kurz und knapp

Beitrag von Kadet »

Fall: M (§ 106 BGB) mietet mit Zustimmung der Eltern ein Sache. Sodann übereignet er diese an den C ohne Zustimung der Eltern.


Da die Sache nicht im Eigentum des MInderjährigen steht liegt ein rechtlich neutrales Geschäft vor. Danach sollte dann die Verfügung über einen Gegenstand der nicht dem Minderjährigen gehört rechtlich neutral sein und § 107, § 108 nicht eingreifen.

Durch die Verfügung verliert ja aber der Minderjährige das Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag, denn er nimmt durch die Verfügung dem Vermieter das Eigentum (gutgläubiger Erwerb des Abkäufers). Damit bringt er sich (§ 275, § 535) um seinen eigenen Primärleistungsanspruch aus § 535.

- Warum ist dies nur ein mittelbarer Nachteil ?
- und wo ist genau Unterschied zwischen mittelbar und unmittelbar ?



ich Danke,

heute ist nicht mein Tag :damnit:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Recht zum Besitz ist der Mietvertrag selbst. Der bleibt von einer Weiterübereignung aber vollkommen unberührt (Abstraktionsprinzip und Relativität der Schuldverhältnisse). Der Minderjährige erleidet also gar keinen unmittelbaren Nachteil durch die Übereignung (zwar verliert er den Besitz, aber da kommt es auf die allg. Einsichtsfähigkeit und nicht auf § 107 an).

Ein mittelbarer Nachteil wäre nun z.B. die Schadensersatzpflicht des MJ ggü. seinem Vermieter. Die folgt aber nicht unmittelbar aus der Übereignung, sondern ist bloßer Rechtsreflex.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Das Recht zum Besitz ist der Mietvertrag selbst.
Wenn der Vermieter das Eigentum verliert, dann erlischt doch der Anspruch aus § 535 I S.1 auf Gebrauchsüberlassung nach § 275 I ?

wie wäre es mit einem Anwartschaftsrecht, wenn Minderjähriger mit Zustimmung der Eltern etwas kauft (unter EBV) und es dann weiterübereignet - dann würde die Übereignung auch das Anwartschafstrecht (mittelbar) zu nichte machen, weil der Verkäufer dann nicht mehr nach § 433 I leisten (übereignen) kann...
das wäre dann auch ein Reflex ?
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

alex011 hat geschrieben: Ein mittelbarer Nachteil wäre nun z.B. die Schadensersatzpflicht des MJ ggü. seinem Vermieter. Die folgt aber nicht unmittelbar aus der Übereignung, sondern ist bloßer Rechtsreflex.
Rechtsreflex?! Ne ich würde eher sagen die Schadensersatzpflicht entsteht aus dem Mietvertrag... und für diesen hat der Minderjährige die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters... Diese Zustimmung erfasst demnach auch Leistungsstörungen aus diesem Schuldverhältnis... Ist somit gar nicht nötig das irgendwie als Rechtsreflex klassifizieren zu wollen.
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Beitrag von Manosfighter »

Das Recht zum Besitz ist der Mietvertrag selbst.
Also das Recht zum Besitz ist nicht der Mietvertrag selbst, sondern leitet sich aus diesem ab. Mit dem Entstehen des Mietvertrags entsteht das Recht zum Besitz an der gemieteten Sache. Wenn der M jetzt die Sache weiterübereignet so liegt in der Übereignung tatsächlich ein neutrales Geschäft vor solange M Besitz an der Sache behält.(aus oben genannten Gründen). Dann ist M halt unmittelbarer Besitzer und an den er übereignet hat mittelbarer Besitzer. Die dürfte auch mit dem Eigentumsübergang zu vereinbaren sein. Sobald der M jedoch den Besitz aufgeben muss liegt ein Nachteil für ihn vor, da er ja offensichtlich den Besitz verliert. Die Übereignung wäre somit zwar nicht unmittelbar nachteilig wohl aber mittelbar nachteiliges RG für den M, da er gegenüber dem Neueigentümer kein Besitzrecht hat (§986). Ob ein mittelbar nachteiliges RG für den Minderjährigen erlaubt ist, weiß ich jetzt nicht :D
Kadet hat geschrieben:

Wenn der Vermieter das Eigentum verliert, dann erlischt doch der Anspruch aus § 535 I S.1 auf Gebrauchsüberlassung nach § 275 I ?

wie wäre es mit einem Anwartschaftsrecht, wenn Minderjähriger mit Zustimmung der Eltern etwas kauft (unter EBV) und es dann weiterübereignet - dann würde die Übereignung auch das Anwartschafstrecht (mittelbar) zu nichte machen, weil der Verkäufer dann nicht mehr nach § 433 I leisten (übereignen) kann...
das wäre dann auch ein Reflex ?
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ob das RzB nun der Mietvertrag selbst ist oder sich nur aus ihm ableitet ist im Ergebnis doch dasselbe.

Der Besitzverlust ist dagegen kein rechtlicher Nachteil! Besitz ist lediglich die tatsächliche Herrschaftsmacht, aber keine Rechtsposition i.S.d. § 107 (Münch/Komm, Bamberger/Roth usw.).
Sonst wäre das neutrale Geschäft doch so gut wie nie einschlägig.
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Beitrag von Manosfighter »

?!?!? Kann man nicht den Besitz als Vermögensrechtlichen Vorteil gem. §812 kondizieren?! Demnach wäre das schon eine Vermögenswerte Position... Wie kann denn dann auch Besitzentziehung zu Schadenseratzforderungen führen?!
Bist du dir da ganz sicher Alex011?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da bin ich mir schon sicher. Der Besitzerfordert doch nur einen natürlichen Willen. Der MJ kann also den Besitz auch aufgeben, übertragen o.ä., ohne die Zustimmung seiner Eltern. Wenn die §§ 104ff. auf den Besitz nicht anwendbar sind dann kann der Besitzverlust auch kein rechtl. Nachteil sein. Der MJ könnte den Besitz ja auch selbst übertragen, ohne eine Einwilligung zu brauchen.
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Beitrag von Kadet »

Das Recht zum Besitz muss ja vom dem Besitz als solchem getrennt werden. Aber das meintet ihr vermutlich auch nicht. Es kann ja auch jemand ohne Recht zum Besitz besitzen und umgedreht. Aber lösen wir uns mal vom Besitz, er führt glaub ich in eine Sackgasse....

Beispiel:
Minderjährige kauft Sache unter EBV mit Zustimmung der Eltern. Es entsteht ein Anwartschaftsrecht. Er übereignet aber die Sache ohne Zustimmung der Eltern an einen gutgläubigen Dritten.


Ist das Geschäft hier nur leidglich neutral ? :-k
so dass der Dritte erwerben kann ?

und ich dachte immer ich hätte den AT vestanden :damnit:
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Beitrag von Calmy »

Ich würde mich ausnahmweise gegen Alex011 stellen und davon ausgehen, dass Besitzverlust ein nachteiliges Geschäft für den MJ ist. Somit kann er nicht weiterveräußern.
"Also hopphopp!"
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Beitrag von Manosfighter »

Na gut Alex011 hat recht ;)
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003 ... faehig.htm (Verwaister Link http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/geschaeftsfaehig.htm automatisch entfernt)
obwohl da auch kein Wort bzgl. des Besitzes fällt... werde das auf jeden Fall nocheinmal nen Prof bei uns an der Uni fragen.
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Kadet
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Beitrag von Kadet »

Besten Dank für den Link.

Wäre es mit einem Anwartschaftsrecht genauso zu beurteilen ?
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

hm nein, also für ein Anwartschaftsrecht würde ich nun doch wohl eher meinen dass dies eine günstigere Rechtsposition für den Minderjährigen darstellt. Er hat eine Rechtspoisition inne, die er sonst verlieren würde... daher nicht lediglich vorteilhaft...
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