Einmal angenommen ein Kaufmann erteilt seinem Angestellten eine Vollmacht in der steht, dass er die Vollmacht hat zu verkaufen und sauber zu machen und das auch am Sonntag (wird nicht explizit genannt, ist aber mit inbegriffen).
Gem. § 24 I LadSchlG stellt dies eine Ordnungswidrigkeit da.
Wird dadurch nun die komplette Vollmacht ungültig, oder ist die Vollmacht grds. wirksam, nur am Sonntag nicht., oder bleibt die Vollmacht im ganzen wirksam und nur der Kaufmann muss die Ordnungswidrigkeit vertreten?
Gültigkeit einer Vollmacht
Moderator: Verwaltung