§ 12 BGB
Moderator: Verwaltung
§ 12 BGB
Eine Unterlassungsklage bzw. Abmahnung, die auf § 12 BGB gestützt wird, kann sich doch immer nur gegen den Vorstand eines Vereins und nicht gegen dessen Mitglieder richten, oder?
- Baron
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Ja ja, das ist schon klar!
Ich habe mich halt nur gefragt, ob man bei Namensstreitigkeiten (bzw. überhaupt irgendwelchen Streitigkeiten) im Verein nur gegen den Vorstand oder auch gegen die einzelnen Mitglieder vorgehen kann.
Aufgrund des § 31 kam ich dann aber zu dem Schluss, dass man nur gegen den Vorstand vorgehen kann und somit eine Abmahnung gegen ein Mitglied unwirksam ist bzw. bei einer KLage gegen ein MItglied die Klage unzulässig ist, da es an der Beteiligtenfähigkeit fehlt!
Oder sehe ich das falsch? Die Kommentierung zu § 31 war irgendwie nicht ganz eindeutig...
Denn § 31 regelt grds. ja nur die Haftung des Vereins. Kann man daraus auch den Rückschluss ziehen, dass die Mitglieder nicht haften ergo nicht verklagt werden können!?!
Ich habe mich halt nur gefragt, ob man bei Namensstreitigkeiten (bzw. überhaupt irgendwelchen Streitigkeiten) im Verein nur gegen den Vorstand oder auch gegen die einzelnen Mitglieder vorgehen kann.
Aufgrund des § 31 kam ich dann aber zu dem Schluss, dass man nur gegen den Vorstand vorgehen kann und somit eine Abmahnung gegen ein Mitglied unwirksam ist bzw. bei einer KLage gegen ein MItglied die Klage unzulässig ist, da es an der Beteiligtenfähigkeit fehlt!
Oder sehe ich das falsch? Die Kommentierung zu § 31 war irgendwie nicht ganz eindeutig...
Denn § 31 regelt grds. ja nur die Haftung des Vereins. Kann man daraus auch den Rückschluss ziehen, dass die Mitglieder nicht haften ergo nicht verklagt werden können!?!
- Juri§tenpack Aug§burg
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A propos 12 BGB (sorry, wenns hier stört, aber das muss jetzt raus):
In einer Probeklausur an der Uni wurde ein Anspruch gegen einen nervenden Nachbarn (wg. lautem Pfauengeschei bzw. Klavierspielen) auf §§ 1004, 12, 862 BGB analog gestützt.
Hat jemand eine Ahnung, was der § 12 BGB da drin soll???
Danke!
Juri§tenpack
In einer Probeklausur an der Uni wurde ein Anspruch gegen einen nervenden Nachbarn (wg. lautem Pfauengeschei bzw. Klavierspielen) auf §§ 1004, 12, 862 BGB analog gestützt.
Hat jemand eine Ahnung, was der § 12 BGB da drin soll???
Danke!
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- Baron
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- Juri§tenpack Aug§burg
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Unterlassungsanspruch, aber gut, das "hä?" ging mir genau so... Ich dachte das könnte irgend eine dogmatisch tiefgreifende Herleitung sein, die man kennen MUSS und wollte schon fast das Studium an den Nagel hängen...
Sehr seltsam, Medicus scheint da eine Meinung zu zu haben, aber ich hab leider gerade kein Buch zur Hand und der Palandt erwähnts gar nicht (was ich gut nachvollziehen kann)...
Sehr seltsam, Medicus scheint da eine Meinung zu zu haben, aber ich hab leider gerade kein Buch zur Hand und der Palandt erwähnts gar nicht (was ich gut nachvollziehen kann)...
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- BuggerT
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Keine der drei Norman passt ja direkt. Meines Wissens zitieren manche die §§ 1004, 862, 12 BGB analog und stützen darauf die quasi-negatorischen Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche. In allen drei Normen kommt ja dieser "Abwehrgedanke" zum Ausdruck. Daher wird wohl ein allg. Abwehranspruch auf eine Gesamtanalogie der §§ 1004, 862, 12 BGB gestützt.
/Nachtrag:
Dasselbe kennt man ja auch aus dem öffentlichen Recht, wenn es um die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. des ö-r Unterlassungsanspruchs geht. Auch hier wird die Auffassung vertreten, diese auf eine Analogie der §§ 1004, 862, 12 BGB zu stützen, eben wegen des jeweils darin zum Ausdruck kommenden "Abwehrgedankens".
grtz
BuggerT
/Nachtrag:
Dasselbe kennt man ja auch aus dem öffentlichen Recht, wenn es um die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. des ö-r Unterlassungsanspruchs geht. Auch hier wird die Auffassung vertreten, diese auf eine Analogie der §§ 1004, 862, 12 BGB zu stützen, eben wegen des jeweils darin zum Ausdruck kommenden "Abwehrgedankens".
grtz
BuggerT
- Juri§tenpack Aug§burg
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So macht das Zitieren von § 12 BGB analog schon deutlich mehr Sinn, jedoch auch bloß um den quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch zu begründen, aber wohl nicht um ihn auch durchzusetzen.
Ist diese Ansicht im ZivliR eigentlich hM oder eher nur Medicus?:-s
Auf jeden Fall schon mal danke!
Juri§tenpack
Ist diese Ansicht im ZivliR eigentlich hM oder eher nur Medicus?:-s
Auf jeden Fall schon mal danke!
Juri§tenpack
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Mitglieder haften (über die direkte Anwendung von § 31 hinaus), wenn sie als sog. "Haftungsvertreter" zu sehen sind.Bluebird hat geschrieben:Ich habe mich halt nur gefragt, ob man bei Namensstreitigkeiten (bzw. überhaupt irgendwelchen Streitigkeiten) im Verein nur gegen den Vorstand oder auch gegen die einzelnen Mitglieder vorgehen kann.
Aufgrund des § 31 kam ich dann aber zu dem Schluss, dass man nur gegen den Vorstand vorgehen kann und somit eine Abmahnung gegen ein Mitglied unwirksam ist bzw. bei einer KLage gegen ein MItglied die Klage unzulässig ist, da es an der Beteiligtenfähigkeit fehlt!
Schlag nochmal unter dem Stichwort nach!
Übrigens: Im Zivilrecht gibt es keine "Beteiligtenfähigkeit". Wenn schon, dann fehlt die Passivlegitimation - das ist aber eine Frage der Begründetheit.
Sorry, meinte natürlich die Parteifähigkeit...
Ja, das mit den Haftungsvertretern hatte ich gelesen! Diese haften aber nur in Ausnahmefällen, wenn eine Garantenstellung bestand. Ich nehme mal an, dass damit z.B ein Fall gemeint ist, in dem ein Schatzmeister eines VEreins (der lediglich Mitglied und nicht im Vorstand ist) einem Dritten einen finanziellen Schaden zufügt.
Im NamensR (§ 12 bgb) dagegen hat doch ein einfaches Mitglied quasi nichts damit zu tun wie der Verein benannt wird und ob dieser Name § 12 BGB verletzt!
Daher kann man doch auch nur gegen den Vorstand vorgehen, oder?
Ja, das mit den Haftungsvertretern hatte ich gelesen! Diese haften aber nur in Ausnahmefällen, wenn eine Garantenstellung bestand. Ich nehme mal an, dass damit z.B ein Fall gemeint ist, in dem ein Schatzmeister eines VEreins (der lediglich Mitglied und nicht im Vorstand ist) einem Dritten einen finanziellen Schaden zufügt.
Im NamensR (§ 12 bgb) dagegen hat doch ein einfaches Mitglied quasi nichts damit zu tun wie der Verein benannt wird und ob dieser Name § 12 BGB verletzt!
Daher kann man doch auch nur gegen den Vorstand vorgehen, oder?
Das passt jetzt aber auch nicht... Ein Vereinsmitglied ist als natürliche Person ohne weiteres parteifähig.Bluebird hat geschrieben:Sorry, meinte natürlich die Parteifähigkeit...
Wie gesagt: Alles ein Problem der Passivlegitimation iRd Begründetheit.
Dann wird das wohl das Ergebnis sein!Bluebird hat geschrieben:Im NamensR (§ 12 bgb) dagegen hat doch ein einfaches Mitglied quasi nichts damit zu tun wie der Verein benannt wird und ob dieser Name § 12 BGB verletzt!
Daher kann man doch auch nur gegen den Vorstand vorgehen, oder?
Ich missch mich ja nur ungern ein, aber wenn ein Verein jemandes Namensrecht verletzt und dieser jemand jetzt gestützt auf § 12 BGB klagt, dann dürfte der Vorstand genausowenig passivlegitimiert sein wie die Mitglieder, sondern die Klage ist gegen den Verein zu richten. Dass der Verein durch den Vorstand vertreten wird macht letzteren nicht zur Partei.
Ist mir schon klar, dass das in Bluebirs Frage nur etwas unklar ausgedrückt war, aber ich mach doch so gerne auf Besserwisser!
Ist mir schon klar, dass das in Bluebirs Frage nur etwas unklar ausgedrückt war, aber ich mach doch so gerne auf Besserwisser!
Auch noch mal zur Klarstellung:
Es gibt 3 mögliche Anspruchsgegner, die jeweils isoliert verklagt werden können:
- der Verein (vertreten durch den Vorstand) für Verschulden des Vorstands oder eines Haftungsvertreters (§ 31 direkt bzw. analog)
- ein oder mehrere Vorstandsmitglieder (nach allg. Grds.)
- ein oder mehrere einfache Mitglieder (nach allg. Grds.).
Der Verein ist als juristische Person parteifähig (auch der nichtrechtsfähige Verein ist nach der gesetzlichen Regelung immer passiv parteifähig), die (Vorstands-)Mitglieder sind als natürliche Personen parteifähig. Wie gesagt: Das Problem ist nicht die Parteifähigkeit, sondern die Passivlegitimation.
Es gibt 3 mögliche Anspruchsgegner, die jeweils isoliert verklagt werden können:
- der Verein (vertreten durch den Vorstand) für Verschulden des Vorstands oder eines Haftungsvertreters (§ 31 direkt bzw. analog)
- ein oder mehrere Vorstandsmitglieder (nach allg. Grds.)
- ein oder mehrere einfache Mitglieder (nach allg. Grds.).
Der Verein ist als juristische Person parteifähig (auch der nichtrechtsfähige Verein ist nach der gesetzlichen Regelung immer passiv parteifähig), die (Vorstands-)Mitglieder sind als natürliche Personen parteifähig. Wie gesagt: Das Problem ist nicht die Parteifähigkeit, sondern die Passivlegitimation.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Samstag 29. April 2006, 15:09, insgesamt 1-mal geändert.